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Deliktische Außenhaftung eines Bankvorstands für Anlegerschäden

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Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haftet gemeinsam mit der juristischen Person für eine „absichtliche Schadenszufügung“ nach § 1295 Abs 2 ABGB, wenn für seine Person die erforderliche Wissens- und Willenskomponente erfüllt ist. Dabei genügt bedingter Vorsatz.

Vorschriften, die unrichtige Informationen aus Anlass der Auflegung und des Verkaufs von Wertpapieren und vergleichbaren Produkten verbieten und die wahrheitsgemäße Information der Käufer fordern, sind Schutzgesetze zu Gunsten des Publikums.

  • OLG Wien, 19.08.2022, 33 R 127/21w
  • HG Wien, 07.10.2021, 39 Cg 84/20a 68
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1301 ABGB
  • § 1295 Abs 2 ABGB
  • WBl-Slg 2023/72

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