Die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH wird von der Rechtsprechung seit langer Zeit bejaht. Kürzlich stellte der OGH klar, dass dies auch gelte, wenn die Entscheidung „Tatbestandswirkungen (Reflexwirkungen)“ gegenüber gesellschaftsfremden Dritten hat. Auch der BGH hat in einem Grundsatzurteil 2009 seine bisher – unabhängig von den Auswirkungen auf Dritte – ablehnende Haltung aufgegeben, allerdings strenge Anforderungen an eine wirksame Schiedsklausel gesetzt, die auch im österreichischen Recht beachtlich sein könnten. Darüber hinaus ist in letzter Zeit eine intensive Diskussion über die Auswirkungen von § 617 ZPO auf Schiedsklauseln im Gesellschaftsrecht entbrannt. All dies gibt Anlass, grundsätzliche Überlegungen über die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im GmbH-Recht anzustellen.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 1 - 12, Aufsatz
Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH
Mit einer Novelle zum KMG setzt der Gesetzgeber die Neuerungen der Änderungsrichtlinie 2010 zur Prospektrichtlinie 2003 um. Überdies hat die Europäische Kommission 2012 zwei delegierte Verordnungen zur Änderung der Prospektverordnung 2004 erlassen. Zeit also, sich einen an den Bedürfnissen des praktischen Rechtsanwenders orientierten Überblick über die damit verbundenen Neuerungen im Prospektrecht zu verschaffen.
S. 23 - 26, Rechtsprechung
Altersdiskriminierung durch Herabsetzung des Pensionsalters
Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art 2 und Art 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen, dass es eine nationale Regelung erlassen hat, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare, die bisher ihr Amt bis zum 70. Lebensjahr ausüben konnten, bereits bei Erreichen des 62. Lebensjahres aus dem Berufsleben ausscheiden müssen, was zu einer unterschiedlichen Behandlung führt, die außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht.
Art 22 Abs 2 iVm Art 3 Abs 3 des Übereinkommens von Montreal ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Entschädigung und die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers bei Verlust von Reisegepäck auch für den Reisenden gelten, der diese Entschädigung für den Verlust eines Gepäckstücks fordert, das von einem Mitreisenden aufgegeben wurde, sofern dieses verloren gegangene Gepäckstück tatsächlich Gegenstände des Reisenden enthielt.
Die VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass sich die Frist, innerhalb deren Klagen auf Zahlung der in den Art 5 und 7 dieser VO vorgesehenen Ausgleichsleistung erhoben werden müssen, nach den Vorschriften der einzelnen MS über die Klageverjährung bestimmt.
In einem Fall, in dem mehrere öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine Einrichtung zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgabe errichten oder eine öffentliche Stelle einer solchen Einrichtung beitritt, ist die durch die Rsp des Gerichtshofs der EU aufgestellte Voraussetzung für die Befreiung dieser Stellen von ihrer Verpflichtung, ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen, nämlich dass diese Stellen über die Einrichtung gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, erfüllt, wenn jede dieser Stellen sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist.
Betriebsvereinbarungen, die nicht gehörig kundgemacht wurden, besitzen keine normative Wirkung.
Einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Klausel, wonach insbesondere die für das Unternehmen „geltenden und anwendbaren Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung“ zur Anwendung gelangen, kommt nur deklarative Bedeutung zu. Sie kann nicht als dynamische Verweisung auf normativ unwirksame Betriebsvereinbarungen gedeutet werden.
Für die Klage eines Betriebspensionisten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung einer Nachschusspflicht ist nur der Arbeitgeber und nicht die Pensionskasse passiv legitimiert.
Die unrichtige Qualifikation der Art der Dienstleistung ändert nichts am Inhalt einer Vereinbarung, nach der für einen festgelegten Leistungsumfang ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird.
Eine Entgeltvereinbarung entfällt nicht bereits dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Leistungspflichten eines Vertragspartners geringer oder größer sind als ursprünglich vereinbart.
Die Urlaubsersatzleistung von als freie Dienstnehmer fehlbehandelten Arbeitnehmern ist auf der Grundlage des vereinbarten Entgelts zu berechnen.
Für den Eintritt der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung ist ihre Kundmachung im Betrieb erforderlich. Die bloße Auflage beim Betriebsrat oder beim Betriebsinhaber reicht dazu nicht aus. Es ist eine geeignete Mitteilung an die Arbeitnehmer notwendig, mit der sie auf die Einsichtsmöglichkeit hingewiesen werden.
Wird in der Homepage des Zentralbetriebsrates auf eine Betriebsvereinbarung hingewiesen, so liegt eine wirksame Kundmachung auch dann vor, wenn der dazugehörige Link nicht zum Volltext der Betriebsvereinbarung führt, wenn diese ohnehin beim Betriebsrat zur Einsicht aufliegt.
Die ordnungsgemäße Kundmachung einer Betriebsvereinbarung muss nicht unverzüglich erfolgen. Sie kann auch erst geraume Zeit später vorgenommen werden und dann die normative Wirkung hervorrufen.
Beim Drittvergleich ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen, unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre. Einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre.
Ob ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu Teil- oder Gesamtnichtigkeit führt, ob also der Vertrag zur Gänze wegfällt oder der (Miet-)Vertrag selbst wirksam bleibt und lediglich das Entgelt entsprechend zu reduzieren ist, richtet sich nach dem hypothetischen Parteiwillen.
Ist der Mietzins für vergangene Zeitperioden Gegenstand des Rechtsstreits, hat bei Gesamtnichtigkeit ein wertmäßiger Ausgleich für die Benützung der Liegenschaft im Wege des Bereicherungsrechts stattzufinden. Dieser führt dazu, dass für die Benützung des Grundstücks ein marktüblicher Mietzins heranzuziehen ist. Insoweit besteht daher zwischen Gesamtnichtigkeit mit bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung und Teilnichtigkeit mit Reduktion des Mietzinses auf das angemessene Maß kein Unterschied; die Frage der Teil- oder Gesamtnichtigkeit hätte nur für die Zukunft Bedeutung.
Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung in § 83 Abs 5 GmbHG, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.
S. 48 - 49, Rechtsprechung
Zur Offenlegungspflicht iSd § 277 UGB gemeinnütziger Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft
Die gesetzliche Anordnung des § 23 Abs 2 WGG, wonach die Rechnungslegung „grundsätzlich“ in Anwendung der Bestimmungen des UGB zu erfolgen hat, lässt die Möglichkeit von Ausnahmen offen. Diese müssen sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben; wie etwa in § 23 Abs 1 und 4 WGG. Soweit keine Sondervorschriften bestehen, ist der Verweis auf die Rechnungslegungsvorschriften des UGB aber im Sinne eines umfassenden Verweises auf diese Bestimmungen zu verstehen.
§ 28 Abs 3 WGG, wonach der Jahresabschluss der Genossenschaft vor seiner Feststellung zu prüfen und mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen ist, stellt zwar eine Sondervorschrift dar, derogiert aber den Fristen des § 222 und § 277 Abs 1 UGB nicht. Es ist Aufgabe des Vorstands, dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt und gemäß § 27 Abs 1 WGG dem Revisionsverband vorgelegt wird, damit eine Offenlegung innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 UGB möglich wird.
S. 49 - 50, Rechtsprechung
Zur Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens wegen eines präjudiziellen Vorverfahrens
Nach § 19 Abs 1 FBG kann das Firmenbuchgericht ein Eintragungsverfahren so lange unterbrechen, bis in Ansehung eines Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wenn dieses Rechtsverhältnis Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist und die Entscheidung im Eintragungsbegehren vom Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses abhängt.
Wird ein wegen eines präjudiziellen Vorverfahrens unterbrochenes Verfahren außer Streitsachen unzulässigerweise weitergeführt und machen die Parteien des Verfahrens diesen Umstand geltend, führt dies zur Aufhebung der getroffenen Entscheidungen.
1. Besteht zum Zeitpunkt der Weigerung, eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen, für den Gegenstand des Geschäfts ein Markt, hat also das marktbeherrschende Unternehmen bereits mit anderen kontrahiert, kommt nach europäischem Wettbewerbsrecht bei der Verweigerung einer Geschäftsbeziehung mit geeigneten Dritten im Einzelfall ein Verstoß gegen die Generalklausel des Art 102 S 1 AEUV in Betracht; auch bei nicht monopolistischen marktbeherrschenden Unternehmen besteht demnach tendenziell eine Pflicht zur Geschäftsaufnahme, wenn diese keine sachlichen Gründe für ihre Weigerung anführen können.
2. Die ÖBB-Personenverkehr AG besitzt auch auf dem nachgelagerten Markt des Eisenbahn-Personenverkehrs eine überragende Stellung. Auf dem von ihr beherrschten Markt der Dienstleistungen für die Veröffentlichung von Fahrplaninformationen darf sie einzelne Nachfrager nicht deshalb diskriminieren, weil diese ihnen auf dem Markt der Personenbeförderung Konkurrenz machen wollen, zumal sich erst mit dem Eintritt der Westbahn-GmbH beim Eisenbahn-Personenverkehr auf der Westbahnstrecke Wien-Salzburg aus einem monopolistisch geprägten Geschäftsverkehr ein Marktgeschehen entwickelt.
3. Die Weigerung der ÖBB-Personenverkehr AG, den Zugverkehr der Westbahn-GmbH in ihren Fahrplanmedien zu veröffentlichen, ist als Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem beschriebenen relevanten Markt zu beurteilen.
Nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 1 WettbG bedarf es für die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht eines dringenden Verdachts, sondern es genügt ein begründeter Verdacht.
Begründet ist ein Verdacht dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen im Gesetz genannte Wettbewerbsbestimmungen vorliegt.
Die Ermittlungen sind aber nicht auf Tatsachen beschränkt, die unmittelbar die Tatbestandsvoraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes betreffen, sondern umfassen auch Informationen über den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem der Verfahrensgegenstand beurteilt werden muss. Bei einer Hausdurchsuchung darf auch nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind.
Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Kartell trotz ausdrücklichen Verbots fortgesetzt wird, ist regelmäßig die Besorgnis berechtigt, die Unternehmen versuchten Beweismittel zu unterdrücken, sollten sie von den Erhebungen Kenntnis erlangen. Aus diesem Grund kann in derartigen Fällen in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung unverhältnismäßig ist.
S. 55 - 57, Rechtsprechung
Vertretbare Rechtsansicht der Bekl auch bei gesetzwidrigem Bescheid der Verwaltungsbehörde
Sobald dem Bekl die zuständigen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Bewilligungen erteilt haben, kann ihm nicht aus der Erwägung, dass ein Bescheid im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan – welcher sowohl bei der Baubewilligung als auch bei der gewerbebehördlichen Bewilligung zu berücksichtigen ist – rechtswidrig sei, gesetz- und sittenwidriges Verhalten vorgeworfen und das verwaltungsbehördlich genehmigte Verhalten verboten werden.
Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen.
Gemäß § 3 Z 7 GGBG ist Beförderer das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Als Beförderer ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (§ 425 UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG treffenden Pflichten erfüllt werden können. Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer im Sinne des § 3 Z 7 GGBG anzusehen, wer die Beförderung – ohne Vertrag – durchführt.
Allein aus der Tatsache, dass der Auftraggeber einer Fahrt festlegt, welches Ziel eine bestimmte Ladung haben soll, kann noch nicht darauf geschlossen werden, ob die Fahrt vom Beauftragten als Frachtführer durchgeführt wird oder ob dem Auftraggeber nur das Fahrzeug samt Lenker zur beliebigen Verwendung zur Verfügung gestellt worden ist. Der Frage, ob der Lenker seine Route selbst einteilt (oder ihm diese vom Auftraggeber vorgegeben wird) bzw wer die Haftung für Beschädigungen bei dieser Fahrt trägt, kommt hierbei durchaus Bedeutung zu, wobei letztlich nur eine Gesamtbetrachtung des Vertragsverhältnisses die Beurteilung zulässt, welcher Art die Vertragsbeziehung im Einzelnen gewesen ist. Maßgeblich ist dabei auch, ob und welche Weisungen dem Lenker erteilt werden können und wie die Durchführung der Transporte abgesprochen wurde.
Sämtliche Voraussetzungen, somit auch die finanzielle Leistungsfähigkeit, müssen nach § 5 Abs 1 GelVerkG während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 zu entziehen.
Allein das Verstreichen jenes Zeitraums, innerhalb dessen in der Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird, hätte noch nicht bedeutet, dass mit einer befristeten Entziehung der Konzession das Auslangen hätte gefunden werden können, um im Sinne des § 87 Abs 3 GewO 1994 „nach den Umständen des Falles“ erwarten zu können, dass eine befristete Entziehung ausreicht, „um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern“.
Beim Fehlens einer in Rechtsvorschriften vorgeschriebenen oder handelsüblichen Sachbezeichnung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a LMKV bedarf es einer Beschreibung der Ware, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Das gemäß § 4 Abs 1 Z 7 LMKV zusätzlich erforderliche Zutatenverzeichnis kann die gemäß Z 1 dieser Bestimmung erforderliche Sachbezeichnung nicht ersetzen.
Die zusätzliche Beschreibung des Produkts zur Vermeidung der irrtümlichen Annahme von durchschnittlichen Konsumenten, es handle sich um eine bestimmte Zutat, ist unionsrechtlich unbedenklich.
In § 7 NÖ STWG wird bewusst auf das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie abgestellt. Deshalb ist zu prüfen, ob eine elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß „nicht widerspricht“. Das Leitungsbauvorhaben muss einen positiven Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung mit Energie leisten, was nicht zuletzt auch im Hinblick auf die im STWG vorgesehene Enteignungsmöglichkeit von rechtlicher Bedeutung ist.
Es ist nicht erkennbar, dass stromverbrauchende Unternehmen vom Kreis der „Bevölkerung“ ausgeschlossen wären. Auch ein Unternehmen ist ein „Teil der Bevölkerung“, sodass die projektierte Versorgung der Flughafen AG und der ÖBB dieser Anforderung entspricht.
Von Zwangsrechten betroffenen Grundeigentümern kommt im Bewilligungsverfahren Parteistellung zu. Daher können sie einerseits die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen, andererseits Alternativvorschläge erstatten; die Behörde muss sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen.
Aufgrund der dargestellten Planungsabsicht konnte die Behörde von einem Versorgungsbedarf ausgehen, der durch das Projekt erfüllt wird. Die Vorlage von Liefer- bzw Abnahmeverträgen würde die Prüfbefugnis bzw Prüfpflicht der Behörde überdehnen. Es genügt, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des antragstellenden Unternehmens überzeugt.
Die allgemeinen Ziele, denen Ladenschluss- bzw Öffnungszeitenregelungen dienen, nämlich der Schutz der Interessen der Verbraucher, die Wettbewerbsordnung und die sozialpolitische Funktion, liegen im öffentlichen Interesse. Für den Ladenschluss an Wochenenden tritt das besondere Ziel der Wahrung der sozial- und familienpolitischen Funktion des Wochenendes hinzu (vgl VfSlg 15.305/1998 mwN). Bereits im Erkenntnis zum generellen Geschlossenhalten für Samstagnachmittage betonte der VfGH, dass eine „weitgehende Synchronisation mit dem allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Grundsatz der Wochenendruhe“ hergestellt wird, und er verwies auf die besondere Funktion des Wochenendes „für Freizeit, Erholung und soziale Integration“ (VfSlg 12.094/1989). Der gesellschaftliche Wandel der vergangenen beiden Jahrzenten hat nichts am öffentlichen Interesse an der (weitgehenden) Synchronisation mit dem Grundsatz der Wochenendruhe geändert. Die Beschränkung der Ladenöffnungszeiten während des Wochenendes allgemein und im Besonderen des Sonntags stellt ein an sich geeignetes Mittel zur Erreichung der genannten Ziele dar und bildet auch keine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung.
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