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Arbeitsrechtliche Ansprüche bei Scheinselbständigkeit

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Die unrichtige Qualifikation der Art der Dienstleistung ändert nichts am Inhalt einer Vereinbarung, nach der für einen festgelegten Leistungsumfang ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird.

Eine Entgeltvereinbarung entfällt nicht bereits dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Leistungspflichten eines Vertragspartners geringer oder größer sind als ursprünglich vereinbart.

Die Urlaubsersatzleistung von als freie Dienstnehmer fehlbehandelten Arbeitnehmern ist auf der Grundlage des vereinbarten Entgelts zu berechnen.

  • ASG Wien, 01.03.2011, 15 Cga 155/09m-15
  • § 1152 ABGB
  • § 10 UrlG
  • OGH, 24.09.2012, 9 ObA 51/12h
  • WBl-Slg 2013/12
  • OLG Wien, 15.12.2011, 9 Ra 107/11p-19
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1151 ABGB

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