


Zur Geltung des Anspruchs auf Entschädigung und der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers bei Verlust von Reisegepäck auch für den Reisenden
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1871 Wörter, Seiten 27-28
30,00 €
inkl MwSt




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Art 22 Abs 2 iVm Art 3 Abs 3 des Übereinkommens von Montreal ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Entschädigung und die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers bei Verlust von Reisegepäck auch für den Reisenden gelten, der diese Entschädigung für den Verlust eines Gepäckstücks fordert, das von einem Mitreisenden aufgegeben wurde, sofern dieses verloren gegangene Gepäckstück tatsächlich Gegenstände des Reisenden enthielt.
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- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2013/2
- EuGH, 22.11.2012, Rs C-410/11, (Pedro Espada Sánchez, Alejandra Oviedeo Gonzales, Lucía Espada Oviedo, Pedro Espada Oviedo/Ibera Líneas Aéreas de España SA; Audiencia Provincial de Barcelona [Spanien])
- Art 22 Abs 2 iVm Art 3 Abs 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzei
Art 22 Abs 2 iVm Art 3 Abs 3 des Übereinkommens von Montreal ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Entschädigung und die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers bei Verlust von Reisegepäck auch für den Reisenden gelten, der diese Entschädigung für den Verlust eines Gepäckstücks fordert, das von einem Mitreisenden aufgegeben wurde, sofern dieses verloren gegangene Gepäckstück tatsächlich Gegenstände des Reisenden enthielt.
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2013/2
- EuGH, 22.11.2012, Rs C-410/11, (Pedro Espada Sánchez, Alejandra Oviedeo Gonzales, Lucía Espada Oviedo, Pedro Espada Oviedo/Ibera Líneas Aéreas de España SA; Audiencia Provincial de Barcelona [Spanien])
- Art 22 Abs 2 iVm Art 3 Abs 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzei