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Zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung

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Nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 1 WettbG bedarf es für die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht eines dringenden Verdachts, sondern es genügt ein begründeter Verdacht.

Begründet ist ein Verdacht dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen im Gesetz genannte Wettbewerbsbestimmungen vorliegt.

Die Ermittlungen sind aber nicht auf Tatsachen beschränkt, die unmittelbar die Tatbestandsvoraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes betreffen, sondern umfassen auch Informationen über den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem der Verfahrensgegenstand beurteilt werden muss. Bei einer Hausdurchsuchung darf auch nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind.

Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Kartell trotz ausdrücklichen Verbots fortgesetzt wird, ist regelmäßig die Besorgnis berechtigt, die Unternehmen versuchten Beweismittel zu unterdrücken, sollten sie von den Erhebungen Kenntnis erlangen. Aus diesem Grund kann in derartigen Fällen in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung unverhältnismäßig ist.

  • OGH als KOG, 11.10.2012, 16 Ok 5/12, „Absprachen im Lebensmitteleinzelhandel“
  • WBl-Slg 2013/18
  • § 12 WettbG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 27.06.2012, 24 Kt 43/12-224 Kt 44/12-2

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