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Entzug der Taxikonzession wegen Insolvenz

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Sämtliche Voraussetzungen, somit auch die finanzielle Leistungsfähigkeit, müssen nach § 5 Abs 1 GelVerkG während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 zu entziehen.

Allein das Verstreichen jenes Zeitraums, innerhalb dessen in der Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird, hätte noch nicht bedeutet, dass mit einer befristeten Entziehung der Konzession das Auslangen hätte gefunden werden können, um im Sinne des § 87 Abs 3 GewO 1994 „nach den Umständen des Falles“ erwarten zu können, dass eine befristete Entziehung ausreicht, „um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern“.

  • § 87 GewO
  • § 5 Abs 1 GelVerkG
  • VwGH, 22.10.2012, 2012/03/0034
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/21

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