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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2016, Band 30

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 662 - 670, Aufsatz

Felten, Elias

Antworten des Vertragspartnerrechts auf einen drohenden Ärztemangel

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob im Rahmen des Vertragspartnerrechts Maßnahmen getroffen werden können, um einem drohenden Ärztemangel im niedergelassenen Bereich entgegenzuwirken. Ein Vorschlag in diesem Zusammenhang ist, die Honorarbedingungen attraktiver zu gestalten und Boni für die Annahme von Vertragsarztstellen in ländlichen, strukturschwachen Gebieten zu gewähren. Im Mittelpunkt des Interesses stehen daher die Regelungsmöglichkeiten der gesamtvertraglichen Honorarordnung sowie die Gestaltungsspielräume auf einzelvertraglicher Ebene. Darüber hinaus werden die rechtlichen Möglichkeiten der Krankenversicherungsträger außerhalb des Vertragspartnerrechts zur Sicherstellung einer ausreichenden Sachleistungsversorgung ausgelotet.

S. 671 - 678, Aufsatz

Goricnik, Wolfgang

Auswirkungen des Datenschutzrechtes auf den Informationsfluss innerhalb des BR

Eine zunehmend digitalisierte Arbeitswelt in Verbindung mit einer (auch dadurch) gestiegenen Awareness von individuellem Datenschutz führt auch in der betriebsrätlichen Praxis zu vermehrten datenschutzrechtlichen Fragestellungen, insb auch im Zusammenhang mit der eigenen Interessenvertretungstätigkeit. Gegenständlich soll diesbezüglich der Ausschnitt des internen Informationsflusses datenschutzrechtlich untersucht werden.

Da ab 25.5.2018 die EU-Datenschutz-Grundverordnung VO (EU) 2016/679 ABl L 2016/119, 1 (im Folgenden: DS-GVO) gem deren Art 99 anwendbar sein wird, die ein neues, unmittelbar geltendes Datenschutzrecht in der EU bringt, wird bei der Zitierung von Bestimmungen des (noch) anwendbaren DSG 2000 (im Folgenden: DSG) an geeigneter Stelle im Fußnotenapparat auch auf die künftighin geltenden Normen der DS-GVO – unbeschadet des auf Grund der Öffnungsklauseln der DS-GVO noch zu erlassenden DSG 2018 – hingewiesen, wenn dies von Belang ist.

S. 679 - 688, Aufsatz

Pfeil, Walter J.

Erwerbsarbeit und Mindestsicherung – ein schwieriges Verhältnis

Die meisten Teile des österreichischen Sozialsystems machen Ansprüche auf Geldleistungen von einer vorherigen Erwerbstätigkeit und daraus resultierenden Beitragszahlungen abhängig. Bei der Mindestsicherung wird ein solcher Einkommensersatz dagegen bereits auf Grund fehlender Bedarfsdeckung geleistet. Obwohl das nur unter Bedingungen strenger Subsidiarität erfolgt, sind die Vorbehalte gegenüber diesen Leistungen groß und wurden durch die jüngsten Flucht- und Migrationsbewegungen noch gesteigert. Das hat zu zahlreichen Änderung(svorschläg)en geführt, von denen aber einige rechtlich bedenklich sind.

S. 689 - 700, Aufsatz

Rebhahn, Robert

Mindestlöhne – Gestaltungsbedingungen in einem vereinten Europa im Rechtsvergleich*)

Der Beitrag geht auf die Lage zum staatlichen Mindestlohn in der EU, insb bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, sowie auf das Verhältnis stark unterschiedlicher Mindestlöhne zum Binnenmarkt ein.

S. 701 - 708, Aufsatz

Cetin, Merve

Zur Zurechnung von Stimmverboten der Gesellschafter und Organmitglieder auf die Gesellschaft

Gesellschaften können in zweierlei Hinsicht von einem Stimmverbot betroffen sein: Das Stimmverbot betrifft entweder die Gesellschaft unmittelbar selbst oder das Stimmverbot eines ihrer Mitglieder wird ihr zugerechnet. Als Mitglieder kommen sowohl Gesellschafter als auch Organmitglieder in Betracht. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Stimmverbot, das einen Gesellschafter oder ein Organmitglied betrifft, auf die Gesellschaft ausgedehnt wird.

S. 709 - 716, Aufsatz

Harrer, Friedrich

Kritisches über die gesetzliche Verankerung einer Business Judgement Rule

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 ist die sog Business Judgement Rule in Österreich kodifiziert worden. In dem nachstehenden Beitrag wird die Meinung vertreten, dass plausible Gründe, die diesen Schritt rechtfertigen könnten, nicht erkennbar sind. Die Business Judgement Rule beruht auf US-amerikanischem Richterrecht. Dabei soll es – nach US-amerikanischem Verständnis – bleiben. Auch die Kommission zur Modernisierung des englischen Gesellschaftsrechts empfiehlt, die Konturierung der Maßstäbe, die Leitungsorgane zu beachten haben, den Gerichten zu überlassen. Das Ergebnis der österreichischen Reformarbeit sind zwei Bestimmungen (§§ 84 Abs 1a AktG, 25 Abs 1a GmbHG), die ein greifbares Substrat nicht aufweisen. Sie enthalten Regeln, die in der Rsp längst etabliert waren. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorherzusehen ist, ob die Reform nur nutzlos, im Übrigen aber unschädlich war. Die gesetzliche Verknüpfung eines Ermessensspielraums mit unternehmerischen Entscheidungen könnte die weitere Diskussion belasten. Ein Ermessensspielraum kann – obwohl der Text der neuen Bestimmungen dem entgegenzustehen scheint – auch bei nicht unternehmerischen Entscheidungen erforderlich sein.

S. 717 - 729, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Verfassungs- und Gesellschaftsrecht1)

Überlegt wird zunächst, ob und wie Grundrechte im Verhältnis unter Privaten, daher auch im Gesellschaftsrecht, wirksam sind. In Betracht zu ziehen ist das StGG, die EMRK nebst diversen Zusatzprotokollen und die GRC, präziser die Gewährleistungen des Eigentums, der Vereinigungsfreiheit, der Erwerbsfreiheit, der Privatautonomie und der Gleichbehandlungsgrundsatz. Sodann wird näher untersucht, was die Grundrechte für die Interessenwahrung der gesellschaftsrechtlich relevanten stakeholder (Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer, Belange der Allgemeinheit) bedeuten könnten.

S. 730 - 741, Aufsatz

Rericha, Roman/​Strass, Stephan

Kapitalaufbringung und -erhaltung bei der Abgabe von Gewährleistungen durch die Gesellschaft iZm Kapitalerhöhungen

Zeichnet ein Investor anlässlich einer Kapitalerhöhung neu geschaffene Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so setzt er für gewöhnlich einen bestimmten Zustand der Gesellschaft voraus. Diesen legt er seiner Investitionsentscheidung zugrunde. Eine dahingehende Gewährleistungsabgabe und (persönliche) Haftungsübernahme durch die Altgesellschafter ist oft nicht geeignet, einen sachgerechten Interessenausgleich zu schaffen. Aus diesem Grund untersucht gegenständlicher Beitrag die Zulässigkeit der Gewährleistungsabgabe durch die Zielgesellschaft selbst. Ein derartiges Gewährleistungsregime löst – in der Praxis angewandt – aufgrund der in der Rsp und Lit vertretenen strengen Auslegung der Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsregeln regelmäßig Unbehagen aus. Dies insb, weil eine allfällige Gewährleistungsverletzung eine Zahlung der Gesellschaft zugunsten eines Gesellschafters bewirkt, der auf den ersten Blick keine Gegenleistung gegenübersteht. Im Folgenden werden die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gewährleistungsabgabe durch die Zielgesellschaft iZm Kapitalerhöhungen diskutiert und gezeigt, dass diese grds zulässig ist.

S. 742 - 749, Aufsatz

Torggler, Ulrich

Grenzverschiebungen im Gesellschaftsrecht: Zum Anwendungsbereich der „GesbR neu“

Die GesbR-Reform hat sowohl die Gesellschaftsdefinition des § 1175 ABGB als auch den Tatbestand der Stillen Gesellschaft (§ 179 UGB) verändert. Weitere Abgrenzungsfragen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich, das Verhältnis zur Miteigentumsgemeinschaft und die erstmals gesetzlich geregelte Unterscheidung von Innen- und Außengesellschaften.

S. 750 - 757, Aufsatz

Auer, Martin

Zum Verhältnis von Art 3 Abs 1 lit b und Abs 4 FKVO

Die Frage nach dem Verhältnis von Art 3 Abs 1 lit b und Abs 4 FKVO ist nach wie vor umstritten. Der nachfolgende Beitrag versucht eine Klärung und damit auch eine Antwort auf ein Vorabentscheidungsersuchen des OGH.

S. 758 - 762, Aufsatz

Böheim , Michael

Bestpreisklauseln von Hotelbuchungsportalen im Spannungsfeld zwischen Wettbewerbsrecht und Ökonomie

Hotelbuchungsportale verwenden Bestpreisklauseln, die Ihnen gegenüber den Hotels weitestgehende Preis- und Verfügbarkeitsparität gewährleisten sollen. Bestpreisklauseln sind geeignet, die Preissetzungsmöglichkeiten von Hotels erheblich einzuschränken und damit die Wettbewerbsintensität sowohl zwischen den Buchungsplattformen als auch zwischen Hotels untereinander zu vermindern. Der österreichische Gesetzgeber bereitet aktuell ein generelles Verbot von Bestpreisklauseln vor, indem er diese als aggressive Geschäftspraktiken ex lege für nichtig erklären will.

S. 763 - 773, Aufsatz

Lettner, Harald

Die Meistbegünstigungsklausel im Spiegel kartellrechtlicher Judikatur

Die Meistbegünstigungsklausel kann in Verträge zwischen Unternehmen aufgenommen werden und besagt, dass sich jemand einem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, Dritten keine günstigeren Konditionen zu gewähren als dem Vertragspartner. Die kartellrechtliche Beurteilung einer solchen Meistbegünstigungsklausel schien hinreichend geklärt, bis jüngste Entscheidungen zur Spar-Gruppe in Österreich und zu Online-Hotelbuchungsportalen in Deutschland Meistbegünstigungsklauseln – insbesondere in der Form von Bestpreisklauseln – kritisch beurteilten. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche kartellrechtliche Beurteilung bei der Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel künftig zu erwarten ist. Auch legistische Entwicklungen werden berücksichtigt.

S. 774 - 784, Aufsatz

Mosler, Rudolf

Das unionsrechtliche Kartellverbot und seine Bedeutung für das Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht

Das unionsrechtliche Kartellverbot steht in einem Spannungsverhältnis zum Arbeitsrecht und zum Sozialversicherungsrecht. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände schließen Kollektivverträge ab, die den Preis der Arbeitskraft kartellieren. Trotzdem unterliegen Kollektivverträge nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dem unionsrechtlichen Kartellverbot. In einer neueren Entscheidung ging es um die Frage, ob dies auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gilt. Auch hinsichtlich des Sozialversicherungsrechts geht der EuGH von einer weitgehenden Ausnahme vom Kartellrecht aus. In der Literatur wird dies zT kritisiert. Eine neuere Entscheidung des EuGH zum Lauterkeitsrecht wird von einigen AutorInnen als Beleg dafür gesehen, dass der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis Kartellrecht und Sozialversicherung ändern wird.

S. 785 - 789, Aufsatz

Handig, Christian

„Ein Stück vom Kuchen“

Bei den Verwertungsgesellschaften AKM und LITERAR-MECHANA sind auch Verlage bezugsberechtigt. Diese wurden und werden an den Einkünften der Verwertungsgesellschaften und somit auch an jenen der Speichermedienvergütung beteiligt. Die Beteiligung von Verlagen an Einkünften der Verwertungsgesellschaften war bis vor kurzem – nicht nur in Österreich – üblich. Der EuGH stellt diese Beteiligungen in Frage.

S. 790 - 803, Aufsatz

Haybäck, Gerwin/​Breit, Isabella

Interpretationsprobleme der neueren Judikatur zum Schutzzertifikatsrecht

Arzneimittelrechtliche Zulassungsvoraussetzungen mit ihren (prä)klinischen Prüfungsschritten gehen der Erteilung eines Ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) voran, mit deren Interpretationsproblemen sich die jüngere Rechtsprechung konfrontiert sieht. Ausgehend vom Grunddilemma zwischen Patentrechtsschutz und Arzneimittelwettbewerb setzen sich die Autoren mit zentralen Fragen der ESZ-Laufzeitberechnung auseinander, sei es zur „ersten Genehmigung“ oder zur Gültigkeitsdauer selbst. Spannung verspricht aber auch die Diskussion der „getrennten“ Schutzbereiche oder die Anforderung an den Wirkstoff nach Ausübung einer eigenen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkung.

S. 804 - 808, Aufsatz

Gruber, Michael

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

Wann tritt in der Rechtsschutzversicherung der Versicherungsfall, auch genannt Rechtsschutzfall, ein? Die Frage ist von zentraler Bedeutung: Nur wenn der Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eintritt, kann daraus die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers folgen. Insbesondere bei Versicherungsfällen vor Vertragsabschluss steht ihm der Einwand der Vorvertraglichkeit zu (sog Zweckabschluss). Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles wandelt sich die Gefahrtragungspflicht des Versicherers in eine Leistungspflicht. Die Rechtsfolgen der Obliegenheiten differieren je nachdem, ob es sich um Obliegenheiten vor oder nach dem Versicherungsfall handelt usw. Gerade in der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsfall nicht allgemein bestimmt werden. Denn die Rechtsschutzversicherung wird in Österreich nicht als All-Gefahren-Versicherung angeboten. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) – hier die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) – werden einzelne Rechtsschutz-Bausteine angeboten, welche im konkreten Versicherungsvertrag vereinbart werden können. Wann der Versicherungsfall eintritt, bestimmt sich nach dem vereinbarten Rechtsschutz-Baustein.

S. 809 - 819, Aufsatz

Kriegner, Johann

Das Invitatiomodell im österreichischen Versicherungsrecht

Das Invitatiomodell ist eine Variante für den Abschluss eines Versicherungsvertrags, bei der der Versicherungsnehmer eine unverbindliche Anfrage an den Versicherer stellt, ihm ein Angebot nach seinen „Wünschen“ zu machen. Nachdem der Versicherer eine Risikoprüfung vorgenommen hat, erstellt er ein Angebot in Form einer Polizze (Antragspolizze). Dieses Angebot kann nun der Versicherungsnehmer annehmen. Diesem Invitatiomodell begegnen in der Praxis aber rechtliche und auch praktische Probleme, weil das rechtliche Leitbild des Versicherungsvertragsgesetzes das „Antragsmodell“ ist, indem der Versicherungsnehmer den Antrag stellt. Ziel dieses Beitrages ist es, mögliche Problemfelder aufzuzeigen und so weit als möglich auch Lösungsvorschläge dafür anzubieten.

S. 820 - 828, Aufsatz

Wallisch, Gert

Privatbeteiligtenanschluss und die rechtzeitige Bezifferung des Ersatzanspruchs

Zivilrechtliche Ansprüche können nicht zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Das ist nichts Neues. Es überrascht auch nicht, dass die in § 1489 ABGB verankerten zivilrechtlichen Verjährungsfristen aus ganz unterschiedlichen Gründen eine Unterbrechung erfahren können und insofern auch deutlich nach Ablauf der Verjährungsfrist eine zivilrechtliche Klage erhoben werden kann. Die in § 1497 ABGB vorgesehene „Belangung“ des Schädigers kann ua durch den Anschluss des Geschädigten an ein gegen den Schädiger geführtes Strafverfahren erreicht werden. Dieser Weg der Anspruchserhebung ist im Prinzip einfach und ist zudem mit keinen dem Zivilverfahren vergleichbaren Kosten verbunden. Die Voraussetzungen, denen eine solche Anschlusserklärung unterliegt, werden in diesem Beitrag kurz beleuchtet, wiewohl der Fokus auf das Erfordernis der konkreten Bezifferung des geltend gemachten Ersatzbetrages und hier insb auf den genauen Zeitpunkt dieser Konkretisierung gelegt wird. Dabei ist auch das Verhältnis der strafprozessualen Vorgaben des § 67 StPO und die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Verjährungsunterbrechung gem § 1497 ABGB zu untersuchen. Nicht jeder Privatbeteiligtenanschluss führt demnach zu einer Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung.

S. 829 - 836, Aufsatz

Raschauer, Bernhard

Investitionsverträge

Investitionsverträge bzw Raumordnungsverträge balancieren auf einem rechtsstaatlich schmalen Grat zwischen dem strikten hoheitlichen Regime der Flächenwidmung und den bisweilen basarartigen Aspekten privatwirtschaftlicher Kommunalpolitik. Bei allem Verständnis für die Nöte der Kommunalpolitik wecken neuere Entwicklungen in mehreren Bundesländern Zweifel, ob die aktuelle Praxis mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist.

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