Liegt nach herkömmlicher rechtlich-abstrakter Beurteilung zwischen zwei kollidierenden Marken Doppelidentität oder Verwechslungsgefahr vor, so setzt sich grundsätzlich die prioritätsältere Marke durch. Der EuGH ist von diesem Grundsatz unlängst in einem – von ihm selbst so bezeichneten – Ausnahmefall abgewichen, in dem ein sog „honest concurrent use“ eingewendet worden war. Ob und inwieweit Koexistenzeinwände ausnahmsweise zulässig sind, soll in diesem Beitrag nachgegangen werden.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
Am 1. Juli 2013 tritt das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Prüfverfahrens für die Finanzberichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen in Kraft. Österreich trägt damit als letztes EU-Land den europarechtlichen Vorgaben Rechnung, welche die Mitgliedstaaten schon vor mehreren Jahren dazu verpflichtet haben, alle geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung internationaler Rechnungslegungsstandards zu treffen. Das Resultat ist ein zweistufiges Enforcementverfahren, das allerdings manches offen lässt.
1. Die RL 2008/94/EG ist dahin auszulegen, dass sie auf die Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter einer von ihrem Arbeitgeber eingerichteten betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung findet.
2. Art 8 der RL 2008/94 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob ein MS die in diesem Art vorgesehene Verpflichtung erfüllt hat, die gesetzlichen Rentenleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen.
3. Art 8 der RL 2008/94 ist dahin auszulegen, dass es für seine Anwendung ausreicht, dass die betriebliche Zusatzversorgungseinrichtung seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet ist und dass der Arbeitgeber wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um ausreichende Kapitalbeiträge an diese Versorgungseinrichtung mit dem Ziel zu entrichten, die den Mitgliedern geschuldeten Leistungen vollständig zu erfüllen. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder das Vorliegen anderer Faktoren darlegen, auf denen der Verlust ihrer Ansprüche auf Leistungen bei Alter beruht.
4. Die RL 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins ua erlassenen Maßnahmen nicht den von dieser RL auferlegten Verpflichtungen genügen und dass die Wirtschaftslage des betroffenen MS keine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.
5. Die RL 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins ua erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kl des Ausgangsverfahrens mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten können, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses MS darstellt.
S. 323 - 325, Rechtsprechung
Zum Begriff der „ernsthaften Benutzung“ einer Marke iS des Art 15 Abs 1 der VO über die Gemeinschaftsmarke
Die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke iS von Art 15 Abs 1 der VO (EG) Nr 40/94 kann erfüllt sein, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur iVm einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind.
Die Sozialwidrigkeit einer Kündigung kann nicht mit einer Rechtswidrigkeit iSd § 1295 ABGB gleichgesetzt werden.
Für Schadenersatzansprüche wegen verbotener Diskriminierung gelten spezielle Klagefristen. Sie verdrängen die allgemeinen Verjährungsfristen des ABGB.
Der Austrittsgrund der ungebührlichen Schmälerung oder des Vorenthaltens des Entgelts liegt nicht vor, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreites ungewiss ist.
Hängt ein Anspruch auf Bonuszahlungen vom Zustandekommen einer Zielvereinbarung ab, liegt ein sittenwidriges Verhalten des Arbeitgebers nicht vor, wenn die angebotene und vom Arbeitnehmer abgelehnte Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist.
Ein Dienstnehmer, dem die Eigenschaft eines begünstigten Behinderten zukommt, kann wegen Dienstunfähigkeit nur dann entlassen werden, wenn feststeht, dass der Behinderte auf Grund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Der Umstand, dass der Dienstnehmer im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Leistung oder trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiter beschäftigt werden kann, bildet keinen Entlassungsgrund. Der Dienstgeber hat in diesem Fall nur die Möglichkeit einer Kündigung.
Es gibt kein generelles Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsüberganges. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die begünstigte Behinderte iSd BEinstG sind und bei denen keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sie beim Erwerber des Betriebes einem höheren Kündigungsrisiko ausgesetzt wären.
S. 340 - 346, Rechtsprechung
Zur Anwendbarkeit verbraucherschutzrechtlicher Normen auf den Kommanditisten
Die umfassende Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft nach dem Konzept des UGB führt dazu, dass die Gesellschaft alleinige Trägerin von Rechten und Pflichten sowie auch Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens ist. Folglich betreibt die Gesellschaft das Unternehmen. Der Kommanditist ist nicht schon allein deshalb Unternehmer, weil er Gesellschafter ist.
Die Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten ist für die Anwendbarkeit verbraucherschutzrechtlicher Normen nicht aufgrund einer ausschließlich wirtschaftlichen Betrachtung zu beurteilen. Vielmehr sind teleologische Überlegungen im Hinblick auf die jeweils konkret fragliche Norm anzustellen.
Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und – sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen – immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist.
Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, kann jedoch im Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Rücklagenbildung für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist.
Ein weiterer Fall der Treuwidrigkeit der Stimmabgabe für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes liegt vor, wenn der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß.
Für die Unternehmensbewertung mittels Sachverständigen besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Bewertungsmethode. Das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Sachverständigengutachtens unterliegt nur dann der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde.
Der anzusetzende Unternehmenswert darf nicht unter dem Liquidationswert liegen, weil dieser die Wertuntergrenze bildet.
S. 350 - 351, Rechtsprechung
Zur Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 UGB auf Ansprüche Dritter
Die in § 275 UGB angeordnete fünfjährige Verjährungsfrist gilt auch gegenüber geschädigten Dritten. Die Frist beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens. Bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition.
Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche.
1. Die Bestimmung des § 34 Abs 3 UWG (Unterlassungsanspruch bei Nichtvorliegen einer Genehmigung) ist in richtlinienkonformer Interpretation durch teleologische Reduktion dahin auszulegen, dass Ausverkaufsankündigungen nur dann unzulässig sind, wenn sie nach den Kriterien der Art 5 bis 9 RL-UGP irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Charakter haben. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung aus dem Grund mittelbarer Reflexwirkung der RL führt zum selben Ergebnis.
2. Selbst wenn man die Nichteinhaltung der Vorabgenehmigung eines Ausverkaufs als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt werten wollte, könnte der Bekl allein deshalb und ohne Prüfung der Geschäftspraktik anhand der Kriterien der Art 5 bis 9 der RL nicht zur Unterlassung verhalten werden. Ein Verbot würde nämlich auch unter diesem Gesichtspunkt ausschließlich auf der fehlenden behördlichen Genehmigung beruhen und damit gegen den abschließenden Charakter des Anhangs der RL-UGP verstoßen.
1. Eine „Aufforderung zum Kauf“ liegt nach dem EuGH bereits dann vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist und eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht. Es bedarf somit weder eines bindenden Angebots, noch einer invitatio ad offerendum, selbst die essentialia negotii müssen nicht in vollem Umfang feststehen. Ein Produkt ist bereits dann hinreichend bestimmt, wenn es lediglich benannt und/oder abgebildet ist. Insb kann es ausreichen, wenn der Werbende auf seine Website verweist. Der Preis ist dabei nicht vollends zu konkretisieren, sodass auch die Angabe von Eckpreisen (zB „ab EUR“) grundsätzlich ausreichend ist.
2. Das Fehlen der Firma (des Namens) des Bekl in einem Zeitungsinserat bewirkt einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot durch Nichtangabe des Namens oder einer identifizierbaren Unternehmenskennzeichnung bei Aufforderung zum Kauf iS des § 2 Abs 6 Z 2 UWG iVm § 2 Abs 4 UWG.
Nationale Vorschriften (wie die §§ 33f iVm 33b UWG), welche die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne vorherige behördliche Genehmigung unter Strafe stellen, werden durch das Unionsrecht insoweit verdrängt, als sie die Bestrafung nur deshalb anordnen, weil die Ankündigung des Ausverkaufs nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne die Ankündigung selbst anhand der maßgeblichen Kriterien der RL auf ihre Unlauterkeit geprüft zu haben.
Domainnamen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungs- und Namensfunktion; ihre unbefugte Verwendung kann daher gegen § 43 ABGB verstoßen. Durch § 43 ABGB wird auch der Name einer juristischen Person geschützt. Der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname greift in die Rechte der jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden. Dies trifft bei Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten im Regelfall zu, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme: Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger – in welcher Weise auch immer – hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein.
In einem Verfahren nach § 7 Abs 6 PMG kommt lediglich dem Universaldienstbetreiber Parteistellung zu. Sowohl die Untersagung der Schließung der Geschäftsstelle als auch die Einstellung des Prüfverfahrens greifen unmittelbar in seine Rechtssphäre ein. Für eine „betroffene Gemeinde“ entfalten diese Formen der Verfahrensbeendigung hingegen lediglich eine abgeleitete, mittelbare Wirkung. Daran ändert auch die in § 1 Abs 1 lit a PMG normierte Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet mit dem Universaldienst nichts.
Angesichts der in § 39 Abs 3 PMG vorgesehenen Weisungsfreiheit ihrer Mitglieder und der durch den Verweis auf § 118 Abs 1 TKG 2003 in § 41 Abs 2 PMG sichergestellten fünfjährigen Funktionsperiode ist die Post-Control-Kommission als Tribunal iSd Art 6 EMRK und damit auch iSd den Schutz dieser Bestimmung gewährleistenden Art 47 GRC anzusehen. Das Verfahren vor ihr bietet sämtliche nach Art 47 Abs 2 GRC erforderlichen Garantien.
Eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH kann ungeachtet eines Antrags unterbleiben, wenn der VwGH nach einem Verfahren vor einem Tribunal angerufen wurde und die bf Partei im Verfahren vor diesem Tribunal die Durchführung einer solchen Verhandlung nicht verlangt hat.
1. Ist Art 7 lit c der RL 2006/24/EG dahin auszulegen, dass eine von der Vorratsspeicherung iS der RL betroffene natürliche Person nicht zum Kreis der „besonders ermächtigten Personen“ iS dieser Bestimmung zählt und ihr kein Recht auf Auskunft über ihre eigenen Daten gegenüber dem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes oder dem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes eingeräumt werden darf?
2. Ist Art 13 Abs 1 lit c und d der RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass das Recht einer von der Vorratsspeicherung von Daten iS der RL 2006/24/EG betroffenen natürlichen Person auf Auskunft über eigene Daten nach Art 12 lit a dieser RL gegenüber dem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes oder dem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ausgeschlossen oder beschränkt werden kann?
3. Im Fall der zumindest teilweisen Bejahung der Frage 1: Ist Art 7 lit c der RL 2006/24/EG mit dem Grundrecht gem Art 8 Abs 2 zweiter Satz der GRC vereinbar und damit gültig?
Die Befristung nach § 109 Abs 2 WRG für die Berücksichtigung neuer Ansuchen geht von der Durchführung und dem in Aussicht stehenden Abschluss eines bereits anhängigen Widerstreitverfahrens aus. Dazu ist es im vorliegenden Fall aber nicht gekommen, weil über den Antrag weder eine mündliche Verhandlung noch eine erstinstanzliche Bescheiderlassung erfolgte.
Bei der Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung. Der VwGH hat nicht die Funktion einer im Instanzenzug übergeordneten Verwaltungsbehörde. Ihm kommt daher auch nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht.
Ein Projekt dient dem öffentlichen Interesse iSd § 17 Abs 1 WRG nicht schon deshalb weniger, weil die Notwendigkeit der Einholung von Bewilligungen nach anderen Materiengesetzen besteht. Im Rahmen der Erteilung einer solchen Bewilligung ist von den dort zuständigen Behörden darauf Bedacht zu nehmen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden; im dortigen Verfahren wird daher der allenfalls notwendige Ausgleich geschaffen.
Unter einem „Dritten“ ist nicht zwangsläufig eine dritte Person zu verstehen, die zu den beiden Parteien des Widerstreitverfahrens hinzutreten muss. Ein solches eingeschränktes Verständnis verbietet sich schon aufgrund der Tatsache, dass bei einem Widerstreitverfahren auch mehr als zwei Bewilligungswerber denkbar sind. Im Hinblick auf den Zweck des § 17 Abs 3 letzter Satz WRG 1959, der generell auf den Schutz anderer Personen („Dritter“) vor den darin genannten Rückwirkungen abzielt, muss diese Bestimmung vielmehr auch etwaige Rückwirkungen auf andere widerstreitende Bewilligungswerber in die Beurteilung einbeziehen.
Mangels jeglicher Einschränkung in irgendeine Richtung ist die Befugnis der BMF gem § 50 Abs 7 GSpG, „gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“, als umfassend zu verstehen. Unter „Entscheidungen“ sind daher – lege non distinguente – auch Bescheide zu verstehen, die aufgrund einer Maßnahmenbeschwerde ergangen sind, welche wegen einer Maßnahme in Vollziehung des GSpG erhoben wurde.
Nach der Rsp liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH 23.5.1989, 89/04/0020; 26.4.1993, 90/10/0076, und 16.11.2011, 2011/17/0190, mwN). Im Beschwerdefall wurden am 15.6.2012 und am 21.6.2012 zwei Bescheide betreffend die gegenständlichen vorläufigen Beschlagnahmen erlassen und darin jeweils die Beschlagnahme der in den Bescheiden näher bezeichneten Glücksspielautomaten ausgesprochen. Mit dem Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Beschlagnahme hat die vorläufige Beschlagnahme aufgehört, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein, ab diesem Zeitpunkt war die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nicht mehr möglich. Die belangte Behörde hätte daher die Maßnahmenbeschwerden zurückweisen müssen.
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