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Zum Begriff der „ernsthaften Benutzung“ einer Marke iS des Art 15 Abs 1 der VO über die Gemeinschaftsmarke

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Die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke iS von Art 15 Abs 1 der VO (EG) Nr 40/94 kann erfüllt sein, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur iVm einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind.

  • WBl-Slg 2013/114
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 18.04.2013, Rs C-12/12, (Colloseum Holding AG/Levi Strauss & Co; Bundesgerichtshof [Deutschland])
  • Art 15 Abs 1 der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke

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