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Amtsbeschwerde und vorläufige Beschlagnahme im GSpG
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 27
- Rechtsprechung, 185 Wörter
- Seiten 360-360
- https://doi.org/10.33196/wbl201306036002
30,00 €
inkl MwStMangels jeglicher Einschränkung in irgendeine Richtung ist die Befugnis der BMF gem § 50 Abs 7 GSpG, „gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“, als umfassend zu verstehen. Unter „Entscheidungen“ sind daher – lege non distinguente – auch Bescheide zu verstehen, die aufgrund einer Maßnahmenbeschwerde ergangen sind, welche wegen einer Maßnahme in Vollziehung des GSpG erhoben wurde.
Nach der Rsp liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH 23.5.1989, 89/04/0020; 26.4.1993, 90/10/0076, und 16.11.2011, 2011/17/0190, mwN). Im Beschwerdefall wurden am 15.6.2012 und am 21.6.2012 zwei Bescheide betreffend die gegenständlichen vorläufigen Beschlagnahmen erlassen und darin jeweils die Beschlagnahme der in den Bescheiden näher bezeichneten Glücksspielautomaten ausgesprochen. Mit dem Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Beschlagnahme hat die vorläufige Beschlagnahme aufgehört, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein, ab diesem Zeitpunkt war die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nicht mehr möglich. Die belangte Behörde hätte daher die Maßnahmenbeschwerden zurückweisen müssen.
- VwGH, 30.01.2013, 2012/17/0432
- § 50 Abs 7 GSpG
- WBl-Slg 2013/132
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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