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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2013, Band 27

Widerstreitverfahren im WRG und Überprüfungsbefugnis des VwGH

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Die Befristung nach § 109 Abs 2 WRG für die Berücksichtigung neuer Ansuchen geht von der Durchführung und dem in Aussicht stehenden Abschluss eines bereits anhängigen Widerstreitverfahrens aus. Dazu ist es im vorliegenden Fall aber nicht gekommen, weil über den Antrag weder eine mündliche Verhandlung noch eine erstinstanzliche Bescheiderlassung erfolgte.

Bei der Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung. Der VwGH hat nicht die Funktion einer im Instanzenzug übergeordneten Verwaltungsbehörde. Ihm kommt daher auch nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht.

Ein Projekt dient dem öffentlichen Interesse iSd § 17 Abs 1 WRG nicht schon deshalb weniger, weil die Notwendigkeit der Einholung von Bewilligungen nach anderen Materiengesetzen besteht. Im Rahmen der Erteilung einer solchen Bewilligung ist von den dort zuständigen Behörden darauf Bedacht zu nehmen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden; im dortigen Verfahren wird daher der allenfalls notwendige Ausgleich geschaffen.

Unter einem „Dritten“ ist nicht zwangsläufig eine dritte Person zu verstehen, die zu den beiden Parteien des Widerstreitverfahrens hinzutreten muss. Ein solches eingeschränktes Verständnis verbietet sich schon aufgrund der Tatsache, dass bei einem Widerstreitverfahren auch mehr als zwei Bewilligungswerber denkbar sind. Im Hinblick auf den Zweck des § 17 Abs 3 letzter Satz WRG 1959, der generell auf den Schutz anderer Personen („Dritter“) vor den darin genannten Rückwirkungen abzielt, muss diese Bestimmung vielmehr auch etwaige Rückwirkungen auf andere widerstreitende Bewilligungswerber in die Beurteilung einbeziehen.

  • VwGH, 24.01.2013, 2011/07/0252
  • § 17 Abs 1 WRG
  • § 109 Abs 2 WRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/131
  • § 17 Abs 3 WRG

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