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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2016, Band 30

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 361 - 365, Aufsatz

Schroeder, Werner

Better Regulation und REFIT – Was bringt die neue EU-Initiative für bessere Rechtsetzung?

Die Kommission hat eine Initiative für bessere Rechtsetzung gestartet. Der Beitrag beleuchtet diese Bemühung und diskutiert ihre Inhalte. Auch in grundsätzlicher Hinsicht setzt er sich mit der Frage auseinander, worin eine „bessere Rechtsetzung“ besteht und inwieweit die neuen europäischen Ansätze diesem Bestreben entsprechen.

S. 366 - 375, Aufsatz

Hirner, Stefan M./​Mayr-​Riedler, Thomas K.

Schadenersatz für kartellbedingte Streuschäden – Kollektive Schadenersatzklagen im Spannungsfeld zwischen Prozessökonomie und Missbrauchsgefahr

Die Kollektive Rechtsschutz-Empfehlung der Europäischen Kommission, deren Umsetzung den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juli 2015 empfohlen worden war, ist der jüngste Versuch, unionsweit einheitliche Grundsätze im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes zu etablieren. Bereits seit Jahren stellt die Forcierung der privatrechtlichen Durchsetzung kartellbedingter Schäden einen Schwerpunkt auf der Agenda der Europäischen Kommission dar. Jedoch stießen diese Bestrebungen zumindest im Bereich der kartellbedingten Streuschäden – gekennzeichnet durch die breite Streuung von Geschädigten mit jeweils geringem Schaden – zum Teil auf heftigen Widerstand. Die wesentliche Herausforderung stellt dabei der Ausgleich zwischen dem widerstreitenden Interesse an der Stärkung effektiver kollektiver Schadenersatzklagen und der solchen Schadenersatzklagen immanenten Missbrauchsgefahr dar. Letztlich bleibt allerdings zu konstatieren, dass die Kollektive-Rechtsschutz-Empfehlung zu wesentlichen Punkten der Streuschadenproblematik kaum adäquate Lösungsvorschläge enthält.

S. 376 - 380, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 381 - 384, Rechtsprechung

Vergaberecht: Zum Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer nach Art 10 der RL 2004/17/EG iVm Art 51 dieser RL ist dahin auszulegen, dass ein Auftraggeber nicht gegen diesen Grundsatz verstößt, wenn er es einem der beiden Wirtschaftsteilnehmer einer Bietergemeinschaft, die als solche von ihm zur Vorlage eines Angebots aufgefordert wurde, gestattet, nach der Auflösung dieser Bietergemeinschaft an deren Stelle zu treten und im eigenen Namen an einem Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen, sofern erwiesen ist, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen allein erfüllt und dass seine weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt.

S. 384 - 387, Rechtsprechung

Vergaberecht: Zur Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, um notwendige Bedingungen zu erfüllen

Die Art 47 und 48 der RL 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsnormen nicht entgegenstehen, die es einem Wirtschaftsteilnehmer erlauben, sich auf die Kapazitäten eines oder mehrerer Dritter zu stützen, um den Mindestanforderungen der Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren zu genügen, die er selbst nur teilweise erfüllt.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot sind dahin auszulegen, dass sie dem Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung entgegenstehen, die sich nicht ausdrücklich aus den Unterlagen dieses Verfahrens oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ergibt, sondern aus einer Auslegung dieser Rechtsvorschriften und dieser Unterlagen sowie der Schließung von Lücken in diesen Unterlagen durch die Behörden oder die nationalen Verwaltungsgerichte. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sind unter diesen Umständen dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehren, dem Wirtschaftsteilnehmer zu gestatten, seine Situation zu bereinigen und dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist nachzukommen.

S. 387 - 391, Rechtsprechung

Urheberrecht: Zum Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“

In einer Rs wie der des Ausgangsverfahrens, in der durch die Verbreitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte, die der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten installiert hat, die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Betroffenen, ínsb Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern, aber auch ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Urhebern von Sprachwerken sowie deren Verlagen, betroffen sein sollen, ist die Frage, ob ein solcher Sachverhalt eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, sowohl nach Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG als auch nach Art 8 Abs 2 der RL 2006/115/EG zu beurteilen, und zwar anhand derselben Auslegungskriterien. Ferner sind diese beiden Bestimmungen dahin auszulegen, dass eine solche Verbreitung eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt.

S. 391 - 393, Rechtsprechung

Umweltschutz: Zum Begriff der Anlage iSd RL über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Ein Brennstofflager eines Kohlekraftwerks, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht und vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, ist Teil einer „Anlage“ iSv Art 3 lit e der RL 2003/87/EG des EP und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der RL 96/61/EG des Rates in der durch den Beschluss Nr 1359/2013/EU des EP und des Rates vom 17. Dezember 2013 geänderten Fassung.

Art 27 Abs 2 UnterAbs 1 der VO (EU) Nr 601/2012 der Kom vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gem der RL 2003/87 in der durch die VO (EU) Nr 206/2014 der Kom vom 4. März 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kohle, die infolge natürlicher Selbsterhitzung während ihrer Lagerung auf einem Platz, der Teil einer Anlage iSv Art 3 lit e der RL 2003/87 ist, verloren geht, nicht als Kohle angesehen werden kann, die diese Anlage verlassen hat.

S. 393 - 395, Rechtsprechung

Sozialrecht: Zur Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche ehemaliger Beamter

Art 2 Abs 1, Art 2 Abs 2 lit a und Art 6 Abs 2 der RL 2000/78/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.

S. 397 - 399, Rechtsprechung

Art 107/1 AEUV:

S. 402 - 404, Rechtsprechung

Kein Ersatz von fiktiven Fahrtkosten

Bei den Ansprüchen auf bezahlte Heimfahrt im KollV für das Arbeitskräfteüberlassungsgewerbe handelt es sich nicht um Entgelt, sondern um Aufwandersatz. Ein Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenersatz entsteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich von der Möglichkeit einer Heimfahrt Gebrauch gemacht hat. Ob einem weit entfernt wohnhaften Arbeitnehmer, der freiwillig das Wochenende am Arbeitsort verbringt, anstelle von Heimreisekosten ein Anspruch auf Ersatz von Tages- und Nächtigungsgeld für Samstag und Sonntag zusteht, bleibt offen.

S. 404 - 405, Rechtsprechung

Irrtümliche Mehrzahlung – gutgläubiger Verbrauch

Werden Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, können sie vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Die Rückforderung ist im Falle eines redlichen Verbrauches ausgeschlossen. Die Beweislast für die Unredlichkeit liegt beim rückfordernden Arbeitgeber.

Hatte der Arbeitnehmer aufgrund der Höhe der Überzahlungen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bezüge und hat er deshalb wiederholt nachgefragt, ob dies in Ordnung sei, dann durfte er auf die Richtigkeit der Entlohnung vertrauen, wenn ihm dies wiederholt zugesichert wurde.

S. 405 - 406, Rechtsprechung

Kündigungstermine im Kollektivvertrag für Journalisten bei Zeitschriften

Ein KollV muss eine abweichende Einzelvereinbarung nur dann ausdrücklich ausschließen, wenn eine zweiseitig zwingende Wirkung angeordnet werden soll.

§ 32 KollV für journalistische Mitarbeiter österr Zeitschriften ist so zu verstehen, dass er als Kündigungstermine für den Arbeitgeber relativ zwingend das Quartalsende festlegt.

S. 406 - 407, Rechtsprechung

Austritt wegen Gesundheitsgefährdung

Ein Arbeitnehmer, der wegen Dienstunfähigkeit oder Gefährdung seiner Gesundheit durch die zu verrichtende Tätigkeit vorzeitig austreten will, muss dem Arbeitgeber vor Ausübung seines Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam machen, damit dieser seiner Verpflichtung, ihm einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen, nachkommen kann. Diese Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers besteht aber dann nicht, wenn nach den Umständen des Falles eine Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz überhaupt nicht in Betracht kommt.

S. 408 - 410, Rechtsprechung

Zur Haftung des Abschlussprüfers

Ein Abschlussprüfer kann sich zu seiner Entlastung gegenüber der Gesellschaft nicht auf Fehler berufen, die der Vorstand oder der Geschäftsführer verschuldet. Die Tätigkeit des Prüfers für die Gesellschaft besteht nämlich gerade in der Kontrolle ihrer Organe und es entspricht gerade dem Schutzzweck der Abschlussprüfung, die Gesellschaft vor Schäden aus einer unrichtigen Rechnungslegung ihrer Organe zu bewahren. Der Abschlussprüfer kann sich aber intern an den schuldhaft handelnden Organmitgliedern regressieren.

Das gilt auch, wenn der schuldtragende Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft gleichzeitig deren einziger Gesellschafter ist.

S. 410 - 411, Rechtsprechung

Zu den Pflichten eines Maklers

Es besteht keine besondere Nachforschungspflicht des Maklers, wenn er keine Veranlassung hat, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln (hier: mögliche Dauerfolgen eines Unfalls trotz Erklärung, dass diese nicht zu erwarten sind).

Der Makler, der nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist, ist auch berechtigt, eine Information weiterzugeben. Er darf in diesem Fall lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft.

Den Makler trifft keine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt.

S. 411 - 412, Rechtsprechung

Zur Rechnungslegungspflicht in der GesBR

Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Rechnungslegung ist für die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 1198 ABGB aF.

Dieser verpflichtet denjenigen Gesellschafter zur Rechnungslegung, dem die Verwaltung anvertraut ist. Jeder dazu verpflichtete Gesellschafter kann von jedem (anderen) Gesellschafter mit Klage zur Rechnungslegung gezwungen werden. Dass der Gesellschafter, der die Rechnungslegung begehrt, im Weigerungsfalle selbst gezwungen werden könnte, an der Rechnungslegung mitzuwirken, vermag daran nichts zu ändern.

Die Pflicht zur Rechnungslegung wird auch durch die Auflösung der Gesellschaft nicht berührt.

Die Grenze des umfassenden Bucheinsichtsrechts (§ 1199 Satz 3 ABGB aF) bildet das Schikaneverbot.

S. 412 - 413, Rechtsprechung

Irreführende Werbung durch Ankündigung eines Geschenks iHv 20 % MwSt auf ein Möbelstück

Die Ankündigung eines Geschenks von 20 % Mehrwertsteuer auf ein Möbelstück, insb in der Form der Ankündigung „20 % Mehrwertsteuer geschenkt, auf ein Möbelstück ihrer Wahl“ legt das Verständnis nahe, dass beim Kauf eines Möbelstücks ein Rabatt in Höhe der im Bruttoverkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer gewährt wird, und zwar im Zweifel sofort beim Ankauf. Es ist daher auch die rekursgerichtliche Beurteilung jedenfalls vertretbar, dass diese Ankündigung irreführend ist, wenn tatsächlich nicht ein Rabatt beim Ankauf des Möbelstücks, sondern ein erst bei einem weiteren Einkauf einlösbarer Gutschein über die „ersparte Mehrwertsteuer“ gewährt wird.

S. 413 - 414, Rechtsprechung

Unzulässige Veröffentlichung von Bildnissen in Massenmedium

Der Schutz des § 78 UrhG greift insb dann ein, wenn der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat. Schutzgegenstand dieser Bestimmung ist nicht die Abbildung an sich, sondern die damit verbundenen Interessen des Abgebildeten.

Die Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken wie Facebook bewirkt regelmäßig nur eine bestimmte, vom Betroffenen gewünschte Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Begrenztheit hinweg und vermag eine potentielle unbeschränkte raum- und zeitüberwindende Publizität herzustellen. Mit einer derartigen Veröffentlichung ist ein „Sphärensprung“ verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt.

Dem bloßen Umstand, dass die Kl ihre Fotos auf Facebook öffentlich gepostet hat, ist aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht der Erklärungswert zu entnehmen, dass sich die Kl auch mit der Verwendung ihrer Fotos in einem anderen Medium, das sich zwangsläufig zumindest teilweise an einen anderen Personenkreis richtet, und versehen mit Kommentaren zu ihrer sexuellen Einstellung sowie unter Manipulation eines der Fotos dadurch, dass eine die Kl küssende weitere weibliche Person hinzukopiert wurde, einverstanden erklärte.

S. 414 - 416, Rechtsprechung

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarungen sind nicht als Aufträge im Sinne des BVergG 2006 zu verstehen, weil sie keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers begründen. Vielmehr können aufgrund einer Rahmenvereinbarung öffentliche Aufträge vergeben werden; dies allerdings nur, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Damit sind die Möglichkeiten der Vergabe eines Auftrages auf Grund einer Rahmenvereinbarung aber auch des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung abschließend und eindeutig geregelt.

S. 416 - 416, Rechtsprechung

Stellung des ständigen Vertreters einer ausländischen Aktiengesellschaft

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint. Ein Prokurist ist mangels Organstellung jedenfalls nicht als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG einzustufen.

Die Stellung des ständigen Vertreters iSd § 254 Abs 2 AktG entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (§ 49 UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde. Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wird dieser nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter. Als rechtsgeschäftlicher Vertreter haftet dieser nicht – wie ein organschaftlicher Vertreter – gemäß § 9 VStG.

S. 416 - 416, Rechtsprechung

Revisionsrecht der Gemeinde

Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Von der Gemeinde kann mittels Revision eine Rechtsverletzung releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wurde, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist.

Schon aus kompetenzrechtlichen Gründen dürfen nach dem BauPolG keine Vorschreibungen erteilt werden, die dem Denkmalschutz und nicht (auch) baurechtlichen Aspekten dienen.

S. 416 - 416, Rechtsprechung

Zur Reichweite einer Vollmacht im Verwaltungsverfahren

Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Hierüber auftretende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang die für das Außenverhältnis allein maßgebliche Erklärung der Partei gegenüber der Behörde, bei schriftlicher Bevollmächtigung also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen. Diese Parteienerklärung ist nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens, unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Eine solche Auslegung ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen keine Zweifel offen lassen. Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren.

Aus § 56a Abs 1 GSpG ergibt sich, dass die Behörde, bevor sie vor Ort eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügt, den Verfügungsberechtigten zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des GSpG veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufzufordern hat. Gemäß § 56a Abs 3 leg cit ist über die verfügte Betriebsschließung binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Die Aufforderung zur Einstellung der Glücksspiele ist hingegen nicht in Bescheidform auszusprechen. Eine solche Anordnung hat der eigentlichen Betriebsschließung voranzugehen; sie bildet eine Tatbestandsvoraussetzung für deren Verfügung. Mit der Androhung der Betriebsschließung wird daher das Verwaltungsverfahren „Betriebsschließung“ im Sinn des § 56a Abs 1 GSpG eingeleitet.

Wurde in einem Schreiben die Androhung der Betriebsschließung thematisiert und hat die Partei in Reaktion auf dieses Schreiben einen Vertreter bekanntgegeben, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich diese Bevollmächtigung auch auf die Androhung der Betriebsschließung bezieht. Ein in der Folge erlassener Betriebsschließungsbescheid kann demnach zu Recht dem bekanntgegebenen Vertreter zugestellt werden.

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