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Kündigungstermine im Kollektivvertrag für Journalisten bei Zeitschriften

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Ein KollV muss eine abweichende Einzelvereinbarung nur dann ausdrücklich ausschließen, wenn eine zweiseitig zwingende Wirkung angeordnet werden soll.

§ 32 KollV für journalistische Mitarbeiter österr Zeitschriften ist so zu verstehen, dass er als Kündigungstermine für den Arbeitgeber relativ zwingend das Quartalsende festlegt.

  • ASG Wien, 15.06.2015, 29 Cga 41/15h-9
  • § 3 Abs 1 ArbVG
  • OGH, 21.04.2016, 9 ObA 4/16b
  • § 20 Abs 3 AngG
  • OLG Wien, 28.10.2015, 7 Ra 88/15k-15
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 32 KollV für journalistische Mitarbeiter bei österr Zeitschriften und Fachmedien
  • WBl-Slg 2016/131

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