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Zur Haftung des Abschlussprüfers
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 1983 Wörter
- Seiten 408-410
- https://doi.org/10.33196/wbl201607040801
30,00 €
inkl MwStEin Abschlussprüfer kann sich zu seiner Entlastung gegenüber der Gesellschaft nicht auf Fehler berufen, die der Vorstand oder der Geschäftsführer verschuldet. Die Tätigkeit des Prüfers für die Gesellschaft besteht nämlich gerade in der Kontrolle ihrer Organe und es entspricht gerade dem Schutzzweck der Abschlussprüfung, die Gesellschaft vor Schäden aus einer unrichtigen Rechnungslegung ihrer Organe zu bewahren. Der Abschlussprüfer kann sich aber intern an den schuldhaft handelnden Organmitgliedern regressieren.
Das gilt auch, wenn der schuldtragende Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft gleichzeitig deren einziger Gesellschafter ist.
- § 273 UGB
- § 275 UGB
- OGH, 29.03.2016, 8 Ob 76/15g
- § 274 UGB
- § 69 Abs 5 IO
- LG ZRS Graz, 02.05.2014, 12 Cg 124/10a
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Graz, 08.04.2015, 4 R 125/14f
- WBl-Slg 2016/133
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