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Zu den Pflichten eines Maklers

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Es besteht keine besondere Nachforschungspflicht des Maklers, wenn er keine Veranlassung hat, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln (hier: mögliche Dauerfolgen eines Unfalls trotz Erklärung, dass diese nicht zu erwarten sind).

Der Makler, der nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist, ist auch berechtigt, eine Information weiterzugeben. Er darf in diesem Fall lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft.

Den Makler trifft keine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt.

  • § 28 MaklerG
  • OGH, 23.02.2016, 4 Ob 245/15f
  • OLG Graz, 02.09.2015, 5 R 27/15w
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 3 MaklerG
  • LG Klagenfurt, 07.12.2014, 29 Cg 17/13p
  • WBl-Slg 2016/134

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