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Vergaberecht: Zum Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer

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Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer nach Art 10 der RL 2004/17/EG iVm Art 51 dieser RL ist dahin auszulegen, dass ein Auftraggeber nicht gegen diesen Grundsatz verstößt, wenn er es einem der beiden Wirtschaftsteilnehmer einer Bietergemeinschaft, die als solche von ihm zur Vorlage eines Angebots aufgefordert wurde, gestattet, nach der Auflösung dieser Bietergemeinschaft an deren Stelle zu treten und im eigenen Namen an einem Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen, sofern erwiesen ist, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen allein erfüllt und dass seine weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt.

  • EuGH, 24.05.2016, Rs C-396/14, (MT Højgaard A/S, Züblin A/S/Banedanmark; Beschwerdeausschuss für Verfahren zur Auftragsvergabe [Dänemark])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2016/120
  • Art 10 der RL 2004/17/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

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