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Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung

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Rahmenvereinbarungen sind nicht als Aufträge im Sinne des BVergG 2006 zu verstehen, weil sie keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers begründen. Vielmehr können aufgrund einer Rahmenvereinbarung öffentliche Aufträge vergeben werden; dies allerdings nur, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Damit sind die Möglichkeiten der Vergabe eines Auftrages auf Grund einer Rahmenvereinbarung aber auch des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung abschließend und eindeutig geregelt.

  • § 25 BVergG
  • WBl-Slg 2016/138
  • VwGH, 16.03.2016, Ro 2014/04/0070
  • § 41a BVergG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 32 BVergG

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