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Stellung des ständigen Vertreters einer ausländischen Aktiengesellschaft

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Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint. Ein Prokurist ist mangels Organstellung jedenfalls nicht als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG einzustufen.

Die Stellung des ständigen Vertreters iSd § 254 Abs 2 AktG entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (§ 49 UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde. Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wird dieser nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter. Als rechtsgeschäftlicher Vertreter haftet dieser nicht – wie ein organschaftlicher Vertreter – gemäß § 9 VStG.

  • § 9 Abs 1 VStG
  • § 254 Abs 2 AktG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 16.03.2016, Ra 2014/05/0002
  • WBl-Slg 2016/140

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