§§ 51 Abs 2 und 66 AktG erstrecken das Verbot des Erwerbs eigener Anteile auch auf Tochterunternehmen. Ob darunter auch gemeinsam beherrschte Unternehmen fallen, ist in der Literatur strittig. Dem soll in der Folge nachgegangen werden.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 61 - 72, Aufsatz
Der Erwerb eigener Anteile durch gemeinsam beherrschte Unternehmen
Der gegenständliche Aufsatz setzt sich als Teil I in einer Reihe von zwei Aufsätzen mit den regulatorischen Anforderungen digitaler Finanzplattformen auseinander, wobei das Hauptaugenmerk auf die Emission des Finanzinstruments „Schuldscheindarlehen“ liegt. Dabei soll auf die zivil- sowie wertpapierrechtliche Einordnung des Schuldscheindarlehens eingegangen und die regulatorischen Anforderungen zur Emission eines Schuldscheindarlehens aufgezeigt werden. Darüber hinaus sollen die unterschiedlichen Geschäftsansätze des digitalen Schuldscheinmarkts erörtert werden, die den Schuldscheinmarkt neu ordnen. Im Hinblick auf das Schuldscheindarlehen und dessen Emission via Finanzplattformen sollen regulatorische Anforderungen zum Betrieb einer Schuldscheinplattform geprüft werden, wobei aufgezeigt werden soll, wieso gerade das Schuldscheindarlehen ein ideales Finanzprodukt für die Digitalisierung von Finanzinstrumenten ist. Anschließend wird auf die Prospektpflicht im Zusammenhang mit dem Schuldscheindarlehen und auf die Einhaltung von AML-Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung eingegangen. In der Conclusio werden im Anschluss die tatsächlichen Berechtigungen der in Deutschland und in Österreich am Schuldscheinmarkt operierenden FinTechs erörtert. Das Ziel des gegenständlichen Aufsatzes als Teil I ist eine umfassende Auseinandersetzung mit digitalen Schuldscheinplattformen vorzunehmen und in diesem Zusammenhang potenzielle Fragen zur Digitalisierung von Finanzinstrumenten sowie des Kapitalmarkts aufzuwerfen.
S. 84 - 86, Aufsatz
Zum Abschluss eines Geschäftsführervertrages – Bemerkungen aus aktuellem Anlass (6 Ob 55/20m)
Mit dem Beschluss 6 Ob 55/20m hat der OGH eine außerordentliche Revision zurückgewiesen. Das Verfahren betraf die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH wegen wichtiger Gründe. Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildete ein Geschäftsführervertrag. Die klagende Partei vertrat die Auffassung, dass der Abschluss dieses Geschäftsführervertrages eine Abberufung des Geschäftsführers rechtfertige. – Die Vorinstanzen hatten die Abberufungsklage abgewiesen. Der OGH hielt – betreffend den Abschluss eines Geschäftsführervertrages – „die Verneinung einer groben Pflichtverletzung des Beklagten jedenfalls (für) vertretbar“. – Der folgende Beitrag befasst sich nicht mit der Frage, ob der Beklagte Pflichtverletzungen zu verantworten hat. Darzulegen ist vielmehr, dass der Beklagte den strittigen Geschäftsführervertrag nicht abschließen konnte.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte nicht verpflichtet sind, Art 25 Abs 3 der VO (EG) Nr 1/2003 auf die Verjährung von Befugnissen einer nationalen Wettbewerbsbehörde zur Verhängung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union anzuwenden.
Art 4 Abs 3 EUV und Art 101 AEUV sind im Licht des Grundsatzes der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung in der Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte entgegenstehen, wonach die E der nationalen Wettbewerbsbehörde über die Einleitung einer Untersuchung wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union die letzte Handlung dieser Behörde ist, die zur Unterbrechung der Verjährung ihrer Befugnis, Sanktionen zu verhängen, führen kann, und die es ausschließt, dass eine spätere Verfolgungs- oder Untersuchungshandlung diese Verjährung unterbrechen kann, wenn sich in Ansehung aller Elemente der in Rede stehenden Verjährungsregelung erweist, dass ein solcher Ausschluss eine systemische Gefahr der Nichtahndung solcher Zuwiderhandlungen birgt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unternehmen, das an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung beteiligt gewesen sein soll, deren Tatbestand letztmalig durch die mit seinen Wettbewerbern abgestimmte Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung für die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags verwirklicht worden sein soll, den Zuschlag erhalten und mit dem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über Bauleistungen geschlossen hat, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insb der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis bestimmt sind, wobei deren Ausführung und die Zahlung des Preises hierfür zeitlich gestaffelt sind, der Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags entspricht, der auf der Grundlage des von dem Unternehmen abgegebenen abgestimmten Angebots zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen wurde. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insb der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden.
Art 57 Abs 6 der RL 2014/24/EU in der durch die Delegierte VO (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, bei der Einreichung seines Teilnahmeantrags oder Angebots unaufgefordert den Nachweis für ergriffene Abhilfemaßnahmen zu erbringen, um seine Zuverlässigkeit trotz des Umstands darzulegen, dass bei ihm ein in Art 57 Abs 4 dieser RL in der durch die Delegierte VO 2015/2170 geänderten Fassung genannter fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, sofern sich eine solche Verpflichtung weder aus den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch aus den Auftragsunterlagen ergibt. Dagegen steht Art 57 Abs 6 der RL in der durch die Delegierte VO 2015/2170 geänderten Fassung einer solchen Verpflichtung dann nicht entgegen, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften klar, genau und eindeutig vorgesehen ist und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über die Auftragsunterlagen zur Kenntnis gebracht wird.
Art 57 Abs 6 der RL 2014/24 in der durch die Delegierte VO 2015/2170 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet.
Der Beschäftiger haftet für die Entgeltansprüche von überlassenen Arbeitskräften und die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung nur mehr als Ausfallbürge, wenn er seine Verpflichtungen aus der Überlassung dem Überlasser nachweislich erfüllt hat.
Ist die Überlasserin als Hauptschuldner im Firmenbuch gelöscht, sind deren persönlich haftende Gesellschafter vermögenslos oder im Schuldenregulierungsverfahren, liegen die Voraussetzungen für die Haftung des Beschäftigers als Ausfallbürge vor.
Liegt ein Mischbetrieb iSd § 9 Abs 3 ArbVG vor, findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.
Dies ist danach zu beurteilen, welcher Fachbereich dem Betrieb das wirtschaftliche Gepräge gibt. Dabei kann auch der Außenauftritt des Betriebes als Kriterium von Bedeutung sein.
Lässt sich eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung eines Fachbereiches nicht ermitteln, kommt jener Kollektivvertrag zur Anwendung, der die größere Anzahl von Arbeitnehmern in Österreich erfasst. Diese Regelung in § 9 Abs 4 ArbVG ist nicht unsachlich.
S. 108 - 111, Rechtsprechung
Zur Schiedsfähigkeit der gerichtlichen Abberufung des Liquidators aus wichtigem Grund
Die auch im Interesse Dritter wahrzunehmende Kontrollfunktion des Firmenbuchgerichts steht der Übertragung der Befugnis zur gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren aus wichtigem Grund auf ein Schiedsgericht entgegen.
Bei einer multimodalen Beförderung richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung („network-System“). Es ist daher bei bekanntem Schadensort auf den zwischen den Parteien des multimodalen Frachtvertrags hypothetisch abgeschlossenen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Anstelle des Übernahme- und Auslieferungsorts der multimodalen Beförderung treten der Ort des Beginns und des Endes der betreffenden Teilstrecke.
Sowohl Art 17 CMR als auch Art 18 MÜ stellen für die Haftung auf die Obhut des Frachtführers ab.
Für den Beginn der Obhutszeit ist die „Annahme“ und „Ablieferung“ maßgeblich. Die Annahme bedeutet den Erwerb des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes zum Zweck der alsbaldigen Beförderung. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt, die der Mitwirkung des Empfängers bedarf, also nur mit Wissen und Willen des Empfängers erfolgen kann. Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. Nach Art 18 MÜ umfasst die Luftbeförderung den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden, und wird auch dann, wenn für die Beförderung außerhalb eines Flughafens zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht wurde. Die Behauptungs- und Beweislast für das Mitverschulden sowie den Kausalzusammenhang zwischen Mitverschulden und entstandenem Schaden obliegt gem
Art 20 MÜ somit dem Luftfrachtführer. Die prozessualen Anforderungen an den vom Luftfrachtführer zu erbringenden Beweis ergeben sich aus den Beweisregeln der lex fori.
Eine gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtige Zession (hier: zwecks Erschleichung der Verfahrenshilfe) führt zu mangelnder Aktivlegitimation des Zessionärs.
S. 113 - 115, Rechtsprechung
Standeswidriges Bewerben zahnärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit einem Medizinprodukt durch deutsche GmbH
Das Werbeverbot der WerbeRL gilt nach der Rsp des OGH auch für Angehörige eines freien Berufsstands mit Sitz im Ausland, die im Inland tätig werden. Dafür genügt es, wenn der Zahnarzt durch Werbemaßnahmen versucht, Patienten für eine Behandlung an seinem ausländischen Ordinationsstandort zu gewinnen.
Art 3 Abs 3 lit b der RL 2011/83/EU des EP und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des EP und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des EP und des Rates; Art 2 Abs 2 lit f der RL 2006/123/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt:
Der EuGH hat ausgesprochen, dass der Ausschluss der Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der genannten RL für jede Tätigkeit gilt, mit der der Gesundheitszustand der Patienten beurteilt, erhalten oder wiederhergestellt werden soll, sofern diese Tätigkeit (nach den Rechtsvorschriften des betreffenden MS) von Fachkräften vorgenommen wird. Zu den einschlägigen Tätigkeiten gehören nur solche, die unmittelbar und eng mit dem menschlichen Gesundheitszustand zusammenhängen und nicht bloß das allgemeine Wohlbefinden steigern.
Die Gegenausnahme in § 1 Abs 2 Z 3 FAGG für den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten gilt nur für den reinen Verkauf standardisierter Massenprodukte, erfasst aber nicht individuell angefertigte oder angepasste Medizinprodukte.
S. 116 - 117, Rechtsprechung
Zum Zusammenhang von Ansprüchen nach § 55 JN; keine Bindung der zweiten Instanz an die Bewertung durch den Kl
Für das Vorliegen eines tatsächlichen Zusammenhangs iS des § 55 JN kommt es darauf an, ob die Begehren aus einem Sachverhalt abgeleitet werden, der als Einheit aufgefasst wird und dessen Kenntnis daher notwendig ist, um den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilen zu können. Liegt ein solcher einheitlicher Sachverhalt vor, so sind mehrere daraus abgeleitete Ansprüche zusammenzurechnen, auch wenn sie eine unterschiedliche Rechtsnatur aufweisen.
Beruhen die beiden Begehren auf unterschiedlichen Verstößen mit unterschiedlichen Sachverhalten, sind sie nicht zusammenzurechnen.
Bei seinem Bewertungsausspruch ist die zweite Instanz an die Bewertung des Kl nach § 56 Abs 2 JN nicht gebunden. Das RechtsmittelG darf den Wert des Entscheidungsgegenstands zwar nicht willkürlich festsetzen, es steht ihm aber, soweit die Bewertung nicht zwingend vorgegeben ist, ein Ermessensspielraum offen. Sein Ermessen ist ein gebundenes Ermessen, das sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren hat. Bestehen keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren.
Das TKG 2003 enthält – ebenso wie die TSM-VO – keine ausdrückliche Regelung betreffend die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids zur Vorwegklärung der Berechtigung zur Erlassung einer die „Sperre“ einer Website beinhaltenden Verkehrsmanagementmaßnahme nach der TSM-VO. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – insb betr die Zuständigkeit zur Entscheidung über gegebenenfalls kollidierende Verpflichtungen des Anbieters von Internetzugangsdiensten hinsichtlich der Vermittlung des Zugangs zu einer Website – ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids daher nur dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheids entweder im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse einer Partei, als dessen Erlassung für diese ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Voraussetzung ist diesfalls, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen.
Der Entscheidung über eine Vorfrage im behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt aber keine Bindungswirkung in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in dem der Bestand eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs als Hauptfrage zu beantworten ist, zu.
Gem § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des VwG abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und denen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Nach der Rsp des VwGH zu § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – dh nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht.
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht.
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