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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2021, Band 35

Zur Schadenszurechnung beim multimodalen Transport (Übergang von der Straßenbeförderung mittels LKW zur Luftfrachtbeförderung)

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Bei einer multimodalen Beförderung richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung („network-System“). Es ist daher bei bekanntem Schadensort auf den zwischen den Parteien des multimodalen Frachtvertrags hypothetisch abgeschlossenen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Anstelle des Übernahme- und Auslieferungsorts der multimodalen Beförderung treten der Ort des Beginns und des Endes der betreffenden Teilstrecke.

Sowohl Art 17 CMR als auch Art 18 MÜ stellen für die Haftung auf die Obhut des Frachtführers ab.

Für den Beginn der Obhutszeit ist die „Annahme“ und „Ablieferung“ maßgeblich. Die Annahme bedeutet den Erwerb des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes zum Zweck der alsbaldigen Beförderung. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt, die der Mitwirkung des Empfängers bedarf, also nur mit Wissen und Willen des Empfängers erfolgen kann. Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. Nach Art 18 MÜ umfasst die Luftbeförderung den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden, und wird auch dann, wenn für die Beförderung außerhalb eines Flughafens zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht wurde. Die Behauptungs- und Beweislast für das Mitverschulden sowie den Kausalzusammenhang zwischen Mitverschulden und entstandenem Schaden obliegt gem

Art 20 MÜ somit dem Luftfrachtführer. Die prozessualen Anforderungen an den vom Luftfrachtführer zu erbringenden Beweis ergeben sich aus den Beweisregeln der lex fori.

  • Art 17 CMR
  • HG Wien, 11.07.2019, 4Cg90/12d-90
  • Art 18 Montrealer Übereinkommen (MÜ)
  • OLG Wien, 28.11.2019, 1R 137/195-94
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 20 Montrealer Übereinkommen (MÜ)
  • WBl-Slg 2021/25
  • OGH, 25.11.2020, 7 Ob 32/20m

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