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Wettbewerbsrecht: Manipulation von Ausschreibungsverfahren – Bestimmung der Dauer des Zuwiderhandlungszeitraums – Einbeziehung des Zeitraums, in dem die am Kartell Beteiligten die wettbewerbswidrige Vereinbarung umgesetzt haben...
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 3848 Wörter
- Seiten 96-100
- https://doi.org/10.33196/wbl202102009601
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inkl MwStArt 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unternehmen, das an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung beteiligt gewesen sein soll, deren Tatbestand letztmalig durch die mit seinen Wettbewerbern abgestimmte Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung für die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags verwirklicht worden sein soll, den Zuschlag erhalten und mit dem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über Bauleistungen geschlossen hat, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insb der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis bestimmt sind, wobei deren Ausführung und die Zahlung des Preises hierfür zeitlich gestaffelt sind, der Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags entspricht, der auf der Grundlage des von dem Unternehmen abgegebenen abgestimmten Angebots zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen wurde. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insb der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden.
- EuGH, 14.01.2021, Rs C-450/19, Kilpailu- ja Kuluttajavirasto, Beteiligte: Eltel Group Oy, Eltel Networks Oy; Korkein hallinto-oikeus [Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2021/19
- Art 101 AEUV
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