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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2021, Band 35

Ausfallbürgschaft des Beschäftigers

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Der Beschäftiger haftet für die Entgeltansprüche von überlassenen Arbeitskräften und die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung nur mehr als Ausfallbürge, wenn er seine Verpflichtungen aus der Überlassung dem Überlasser nachweislich erfüllt hat.

Ist die Überlasserin als Hauptschuldner im Firmenbuch gelöscht, sind deren persönlich haftende Gesellschafter vermögenslos oder im Schuldenregulierungsverfahren, liegen die Voraussetzungen für die Haftung des Beschäftigers als Ausfallbürge vor.

  • § 1356 ABGB
  • § 14 Abs 2 AÜG
  • OLG Wien, 20.04.2020, 13 R 21/20h-34
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2021/22
  • OGH, 12.08.2020, 5 Ob 118/20s

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