Die Veranlagung von Vermögen will schon grundsätzlich gut überlegt sein. Geld sollte nur in Produkte investiert werden, die man zumindest im Großen und Ganzen verstanden hat, es sollte nie mehr veranlagt werden, als man zur Verfügung hat und es ist zudem nie ratsam, alles auf eine Karte zu setzen. Ganz hellhörig sollte man jedenfalls werden, wenn Versprechungen gemacht werden, die überdurchschnittliche Erträge ohne jedes Risiko zusagen, die Renditen in Aussicht stellen, ohne selbst Geldmittel aufbringen zu müssen oder die überhaupt einen Geldkreislauf eröffnen wollen, ohne damit ein entsprechend hohes Risiko einzugehen. Denn das gibt es schlicht und einfach nicht. Aber selbst wenn man sich die geplante Geldveranlagung gut überlegt und die Grundzüge des gewählten Produktes verstanden hat und von einem sachkundigen und seriösen Berater begleitet wird, sollte man jene Unterlagen, die für die Vermögensveranlagung erforderlich sind, stets genau lesen und jedenfalls erst dann unterzeichnen, wenn diese vollständig ausgefüllt sind. Denn das Inverkehrsetzen von blanko ausgefüllten Erklärungen ist schon an und für sich riskant. Blanketterklärungen und Vermögensveranlagungen vertragen sich aber ganz besonders schlecht, weil die damit verbundene Gefahr einer widmungswidrigen Verwendung einfach zu groß ist und die möglichen Konsequenzen derjenige zu tragen hat, der das Blankett erstellt hat.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 436 - 441, Aufsatz
Naturalrestitution im Betriebspensionsrecht – Eine Alternative zur Geltendmachung von Geldersatz?
In stRspr ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Risiken einer Übertragung ihrer Ansprüche aus einer Direktzusage auf eine Pensionskassenzusage aufzuklären. Unterlässt er dies, haftet er für den Schaden, der dem Arbeitnehmer aufgrund der Übertragung entsteht. Praktische Bedeutung kommt bislang nur dem Geldersatz zu. Der folgende Beitrag widmet sich einem alternativen Lösungsvorschlag und geht der Frage nach, ob ein Schadensausgleich im Wege der Naturalrestitution zulässig ist.
1. Art 6 Nr 1 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Bekl anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer E der Europäischen Kom festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und in diesem Rahmen auf Auskunftserteilung verklagt werden, und dass dies auch dann gilt, wenn der Kl seine Klage gegen den einzigen im MS des angerufenen Gerichts ansässigen MitBekl zurückgenommen hat, es sei denn, dass das Bestehen eines kollusiven Zusammenwirkens des Kl und des genannten MitBekl zu dem Zweck, die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmung im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, nachgewiesen wird.
2. Art 5 Nr 3 der VO Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen MS ansässigen Bekl Schadensersatz verlangt wird wegen eines von der Europäischen Kom festgestellten, in mehreren MS unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Bekl begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art 101 AEUV und Art 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden einzelnen angeblichen Geschädigten eingetreten ist und jeder von ihnen gem Art 5 Nr 3 der VO Nr 44/2001 entweder bei dem Gericht des Orts klagen kann, an dem das betreffende Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den behaupteten Schaden bestimmt werden kann, oder bei dem Gericht des Orts, an dem er seinen Sitz hat.
3. Art 23 Abs 1 der VO Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er es bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen Art 101 AEUV und Art 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 zulässt, in Lieferverträgen enthaltene Gerichtsstandsklauseln auch dann zu berücksichtigen, wenn dies zur Derogation eines nach Art 5 Nr 3 und/oder Art 6 Nr 1 der genannten VO international zuständigen Gerichts führt, sofern sich diese Klauseln auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen.
Art 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines MS wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht entgegensteht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem MS ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen MS vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten MS gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird.
1. Art 31 Abs 3 der RL 92/96/EWG ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein Versicherungsunternehmen auf Grundlage allgemeiner Grundsätze des nationalen Rechts, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „offenen und/oder ungeschriebenen Vorschriften“, verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer gewisse Angaben zusätzlich zu den in Anh II genannten Auskünften mitzuteilen, sofern die verlangten Angaben klar, genau und für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind und eine ausreichende Rechtssicherheit bieten, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
2. Welche Auswirkungen die Nichterteilung dieser Auskünfte nach innerstaatlichem Recht hat, ist für die Vereinbarkeit der Mitteilungspflicht mit Art 31 Abs 3 der RL 92/96 grundsätzlich unerheblich.
Wird im Falle eines Betriebsüberganges eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Pensionsleistungen vom bisherigen Betriebsinhaber gekündigt, kann der Erwerber des Betriebes die Übernahme solcher Pensionszusagen in analoger Anwendung des § 5 Abs 1 AVRAG ablehnen. Dem Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hat, stehen die Ansprüche auf Abfindung seiner Anwartschaften gem § 5 Abs 2 AVRAG zu.
Eine unzulässige Betriebsvereinbarung über begünstigte Flüge, die vom Arbeitgeber stets angewendet wurde, wird Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge. Sie geht auf den Erwerber des Betriebes über. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber anders als der Veräußerer über kein eigenes Luftfahrtunternehmen verfügt. Eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung ergibt sich daraus allein nicht.
Bewirkt ein Betriebsübergang eine wesentliche Verschlechterung von Arbeitsbedingungen, kann der Arbeitnehmer gem § 3 Abs 5 AVRAG das Arbeitsverhältnis (privilegiert) kündigen. Eine solche Kündigung führt aber nicht dazu, dass dem Arbeitnehmer ein Entgeltanspruch bis zur fiktiven Beendigung durch eine Kündigung des Arbeitgebers zusteht. Der Anspruch auf Entgelt endet vielmehr zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung durch den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet.
Der generelle Einsatz von Alkomaten auf Mitarbeiter, bei denen sich nicht einmal ein Verdacht auf Alkoholisierung zeigt, berührt jedenfalls die Menschenwürde der Arbeitnehmer. Ob damit auch eine Verletzung der Menschenwürde bewirkt wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Arbeitgeber in keinem Fall ohne Zustimmung des Betriebsrates zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigt ist. Werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates verletzt, steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung zu, der auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann.
Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, kommt dem Vertrag die Vermutung seiner Richtigkeit zu. Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung vom Vertrag ab, sind die wahren Verhältnisse entscheidend.
Hat der Beschäftigte mit einem als Werkvertrag bezeichneten Vertrag die Betreuung eines Eislaufplatzes für eine bestimmte Zeit übernommen und hat er dabei keinen Einfluss auf die Preisgestaltung und Öffnungszeiten, ist nicht von einem Werkvertrag, sondern von einem Dienstvertrag auszugehen.
Sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
Die Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Sie führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfe. Die dadurch bedingte Rechtslage ist den Fällen außerbücherlicher Rechtsnachfolge vergleichbar, die nach der Rechtsprechung zur Antragstellung nach § 53 GBG berechtigt. Auch dem Universalsukzessor nach § 142 UGB ist daher das Recht einzuräumen, eine Anmerkung gem § 53 GBG zu erwirken.
Bei ausschließlich aus Worten bestehenden Zeichen ist für die Ähnlichkeitsprüfung auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen. Dabei ist jedoch immer der Gesamteindruck maßgebend; entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet.
Zeichenähnlichkeit ist zwar bei Wortmarken im Regelfall schon dann anzunehmen, wenn Übereinstimmung in einem der Kriterien Bild, Klang oder Bedeutung besteht. Allerdings ergibt sich schon aus älteren E des Senats, dass ein abweichender Begriffsinhalt trotz Ähnlichkeit im Wortbild oder Wortklang die Verwechselbarkeit ausschließen kann. Dies stimmt mit der stRsp des EuGH überein, wonach Bedeutungsunterschiede die optische und klangliche Ähnlichkeit zweier Zeichen „neutralisieren“ können. Dies setzt voraus, dass zumindest eine der kollidierenden Marken aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, welche die Verkehrskreise ohne weiteres erfassen können.
Zwischen den Zeichen „Arktis“ und „Artist“ besteht daher keine Verwechslungsgefahr.
Die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist zwingend und kann durch die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen nicht wirksam verkürzt werden.
S. 478 - 480, Rechtsprechung
Zur fehlenden Schutzfähigkeit eines Zeichens, das in Fachkreisen als beschreibend gilt
Gehören zu den angesprochenen Kreisen sowohl Fachkreise als auch Endverbraucher, kann bereits das Verständnis eines der beiden angesprochenen Verkehrskreise entscheidend sein und das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG bewirken. Dies gilt auch dann, wenn es sich um den kleineren der beiden Verkehrskreise handelt.
„Amarillo“ wird in Fachkreisen als Sortenbezeichnung für eine Melone verstanden und ist daher nicht schutzfähig.
Die Berufung auf eine bloße (und bereits abgelaufene) Markenregistrierung in der Vergangenheit reicht nicht aus, um Verkehrsgeltung für ein Zeichen annehmen zu können.
Es ist nicht die Aufgabe des VfGH, in einem Staatshaftungsverfahren – ähnlich einem Rechtsmittelgericht – die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen.
Anders als in § 73 Abs 2 AVG hat der Gesetzgeber im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG). Daraus ergibt sich, dass nach dem VwGVG die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und iSd § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG begründet darstellt.
§ 28 Abs 7 VwGVG begründet nicht etwa Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden. Es besteht nach Ansicht des VwGH kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gem § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in § 16 Abs 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt.
Zu Devolutionsanträgen nach dem AVG vertritt der VwGH in seiner Rsp die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre dafür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht. Es ist daher entbehrlich, die Stattgebung eines Devolutionsantrages in Form eines ausdrücklichen Abspruches auszusprechen; ein solcher Abspruch ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht.
Diese Überlegungen sind nach Ansicht des VwGH auf die Rechtslage nach dem VwGVG zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gem § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen. Geht aber – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (ungeachtet dessen ist auch diesfalls davon auszugehen, dass ein solcher Ausspruch – wie im Fall der Absprache über die Stattgebung eines Devolutionsantrages – regelmäßig bezogen auf subjektive Rechte keine Verletzung in solchen bewirken wird). Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gem § 29 Abs 1 VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. Auch dies unterliegt nämlich – unter den Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG – der Überprüfung durch den VwGH.
Serienspiele erfahren weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach den Materialien eine Sonderbehandlung; die Behörde bzw das Verwaltungsgericht hat daher auch diesbezüglich nicht zu prüfen, ob eine gerichtliche Zuständigkeit zu bejahen wäre, sondern alleine, ob eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nach dem Glücksspielgesetz gegeben ist. Ist dies der Fall, so geht die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit iSd Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 3 GSpG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 13/2014 jedenfalls einer allfälligen gerichtlichen Zuständigkeit vor.
Die Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist kein staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.
Die Revisionslegitimation der Gemeinde in Bezug auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen einen gemeindebehördlichen Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde kann sich nicht auf Art 119a Abs 9 zweiter Satz B-VG stützen, weil diese Bestimmung nach ihrem systematischen Zusammenhang nur die Revisionslegitimation der Gemeinde betreffend eine aufsichtsbehördliche Entscheidung beinhaltet.
Ausfertigungen einer behördlichen Erledigung bedürfen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden. Diesem Erfordernis wird durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon- und E-Mailadresse am Beginn der Erledigung nicht entsprochen.
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