Versicherungsrecht: Zur Zulässigkeit einer nationalen Pflicht für Versicherungsunternehmen, über Anforderungen der dritten RL Lebensversicherung hinaus zu informieren
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 2010 Wörter
- Seiten 456 -458
- https://doi.org/10.33196/wbl201508045601
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1. Art 31 Abs 3 der RL 92/96/EWG ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein Versicherungsunternehmen auf Grundlage allgemeiner Grundsätze des nationalen Rechts, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „offenen und/oder ungeschriebenen Vorschriften“, verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer gewisse Angaben zusätzlich zu den in Anh II genannten Auskünften mitzuteilen, sofern die verlangten Angaben klar, genau und für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind und eine ausreichende Rechtssicherheit bieten, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
2. Welche Auswirkungen die Nichterteilung dieser Auskünfte nach innerstaatlichem Recht hat, ist für die Vereinbarkeit der Mitteilungspflicht mit Art 31 Abs 3 der RL 92/96 grundsätzlich unerheblich.
- WBl-Slg 2015/152
- EuGH, 29.04.2015, Rs C-51/13, (Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij NV/Hubertus Wilhelmus Van Leeuwen; Rechtbank Rotterdam [Niederlande])
- Art 31 Abs 3 der RL 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der RL 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte RL Lebensversicherung)
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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