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Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Artist“ und „Arktis“

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Bei ausschließlich aus Worten bestehenden Zeichen ist für die Ähnlichkeitsprüfung auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen. Dabei ist jedoch immer der Gesamteindruck maßgebend; entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet.

Zeichenähnlichkeit ist zwar bei Wortmarken im Regelfall schon dann anzunehmen, wenn Übereinstimmung in einem der Kriterien Bild, Klang oder Bedeutung besteht. Allerdings ergibt sich schon aus älteren E des Senats, dass ein abweichender Begriffsinhalt trotz Ähnlichkeit im Wortbild oder Wortklang die Verwechselbarkeit ausschließen kann. Dies stimmt mit der stRsp des EuGH überein, wonach Bedeutungsunterschiede die optische und klangliche Ähnlichkeit zweier Zeichen „neutralisieren“ können. Dies setzt voraus, dass zumindest eine der kollidierenden Marken aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, welche die Verkehrskreise ohne weiteres erfassen können.

Zwischen den Zeichen „Arktis“ und „Artist“ besteht daher keine Verwechslungsgefahr.

  • OLG Wien, 02.09.2014, GZ 34 R 92/14w-4
  • Österreichisches Patentamt, 10.02.2014, GZ WM 39/2013-3
  • WBl-Slg 2015/163
  • § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
  • OGH, 24.03.2015, 4 Ob 228/14d, „Artist/Arktis“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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