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Staatshaftung wegen Unionsrechtswidrigkeit

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Es ist nicht die Aufgabe des VfGH, in einem Staatshaftungsverfahren – ähnlich einem Rechtsmittelgericht – die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen.

  • WBl-Slg 2015/165
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 137 B-VG
  • VfGH, 11.06.2015, A 3/2015

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