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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2015, Band 29

Wallisch , Gert

Die Vermögensveranlagung und das Blankett

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Die Veranlagung von Vermögen will schon grundsätzlich gut überlegt sein. Geld sollte nur in Produkte investiert werden, die man zumindest im Großen und Ganzen verstanden hat, es sollte nie mehr veranlagt werden, als man zur Verfügung hat und es ist zudem nie ratsam, alles auf eine Karte zu setzen. Ganz hellhörig sollte man jedenfalls werden, wenn Versprechungen gemacht werden, die überdurchschnittliche Erträge ohne jedes Risiko zusagen, die Renditen in Aussicht stellen, ohne selbst Geldmittel aufbringen zu müssen oder die überhaupt einen Geldkreislauf eröffnen wollen, ohne damit ein entsprechend hohes Risiko einzugehen. Denn das gibt es schlicht und einfach nicht. Aber selbst wenn man sich die geplante Geldveranlagung gut überlegt und die Grundzüge des gewählten Produktes verstanden hat und von einem sachkundigen und seriösen Berater begleitet wird, sollte man jene Unterlagen, die für die Vermögensveran­lagung erforderlich sind, stets genau lesen und jedenfalls erst dann unterzeichnen, wenn diese vollständig ausgefüllt sind. Denn das Inverkehrsetzen von blanko ausgefüllten Erklärungen ist schon an und für sich riskant. Blanketterklärungen und Vermögensveranlagungen vertragen sich aber ganz besonders schlecht, weil die damit verbundene Gefahr einer widmungswidrigen Verwendung einfach zu groß ist und die möglichen Konsequenzen derjenige zu tragen hat, der das Blankett erstellt hat.

  • Wallisch , Gert
  • Abredewidrige Ausfüllung
  • § 172 BGB
  • Blankettnehmer
  • § 126 BGB
  • Aufklärung
  • Investition
  • § 871 ABGB
  • Blankettunterschrift
  • Kapitalmarkt
  • Beraterzurechnung
  • Anlageberatung
  • WBL 2015, 425
  • Blankodokument
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Rechtsscheinhaftung
  • Vertrauensschaden.
  • Anlegerschaden
  • § 1313a ABGB
  • Anleger
  • § 766 BGB
  • Risiko
  • Emittentin
  • Depotbank
  • § 167 BGB
  • Anlegerprofil
  • § 886 ABGB
  • Beratungsunternehmen
  • Veranlagung
  • § 119 BGB

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