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Zur Anwachsung bei Personengesellschaften

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Die Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Sie führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfe. Die dadurch bedingte Rechtslage ist den Fällen außerbücherlicher Rechtsnachfolge vergleichbar, die nach der Rechtsprechung zur Antragstellung nach § 53 GBG berechtigt. Auch dem Universalsukzessor nach § 142 UGB ist daher das Recht einzuräumen, eine Anmerkung gem § 53 GBG zu erwirken.

  • LG Ried, 20.02.2015, 6 R 7/15v
  • § 142 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 53 GBG
  • BG Ried, 18.12.2014, 5342/2014
  • WBl-Slg 2015/161
  • OGH, 24.03.2015, 5 Ob 62/15a

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