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Subsidiarität im Glücksspielstrafrecht

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Serienspiele erfahren weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach den Materialien eine Sonderbehandlung; die Behörde bzw das Verwaltungsgericht hat daher auch diesbezüglich nicht zu prüfen, ob eine gerichtliche Zuständigkeit zu bejahen wäre, sondern alleine, ob eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nach dem Glücksspielgesetz gegeben ist. Ist dies der Fall, so geht die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit iSd Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 3 GSpG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 13/2014 jedenfalls einer allfälligen gerichtlichen Zuständigkeit vor.

  • WBl-Slg 2015/167
  • § 52 Abs 3 GSpG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 29.05.2015, Ro 2015/17/0007

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