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WBL

Heft 1, Januar 2020, Band 34

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 1 - 7, Aufsatz

Hans-Georg Koppensteiner

Abgestimmtes Verhalten im Normenvergleich

In diesem Beitrag wird dargelegt, dass der für eine Reihe von Gesetzen relevante Begriff „abgestimmten Verhaltens“ trotz unterschiedlicher teleologischer Prägung der Regeln, die ihn verwenden, konstant das Gleiche besagt.

S. 8 - 15, Aufsatz

Isabelle Vonkilch

Der Vorrang des prozessualen Kostenrechts

Wie weit der in § 40 Abs 2 ZPO normierte Vorrang des Prozessrechts für den Ersatz von Prozesskosten reicht und welche Bedeutung dem materiellen Schadenersatzrecht in diesem Kontext zukommt, ist in Lehre und Rsp durchaus umstritten. Für die Frage der Endgültigkeit der prozessualen Kostenentscheidung bedarf es einer Auseinandersetzung sowohl mit prozessualen als auch materiell-rechtlichen Aspekten, konkret der Rechtskraft der Kostenentscheidung einerseits sowie dem anzuwendenden Regelungsregime andererseits.

S. 16 - 19, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 20 - 22, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Zum Schadenersatzanspruch von Personen, die auf dem vom Kartell betroffenen Markt nicht als Anbieter oder Nachfrager tätig sind (Österreich)

Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig sind, sondern Subventionen in Form von Förderdarlehen an Abnehmer der auf diesem Markt angebotenen Produkte gewährt haben, verlangen können, dass Unternehmen, die an dem Kartell teilgenommen haben, zum Ersatz des Schadens verurteilt werden, den die betreffenden Personen erlitten haben, weil der Betrag der Subventionen höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre, so dass sie den Differenzbetrag nicht für andere gewinnbringendere Zwecke verwenden konnten.

S. 22 - 24, Rechtsprechung

Internationales Privatrecht: Zur Auslegung der Rom I-VO

Art 14 der VO (EG) Nr 593/2008 ist dahin auszulegen, dass er weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare anzuwenden ist.

S. 24 - 27, Rechtsprechung

Vergaberecht: Zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Vorzeitige Beendigung eines früheren Auftrags wegen teilweiser Unterauftragsvergabe

Art 57 Abs 4 lit g der RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die Vergabe eines Unterauftrags für einen Teil der Arbeiten im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags durch einen Wirtschaftsteilnehmer, die ohne Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers entschieden wurde und zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags führte, iS dieser Bestimmung einen erheblichen oder dauerhaften Mangel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen dieses Auftrags darstellt und daher den Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem späteren Vergabeverfahren rechtfertigt, wenn der dieses spätere Vergabeverfahren organisierende öffentliche Auftraggeber, nachdem er selbst die Integrität und Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, dessen vorheriger öffentlicher Auftrag vorzeitig beendet wurde, bewertet hat, der Auffassung ist, dass eine solche Unterauftragsvergabe das Vertrauensverhältnis zu diesem Wirtschaftsteilnehmer zerstört. Bevor er einen solchen Ausschluss ausspricht, muss der öffentliche Auftraggeber dem Wirtschaftsteilnehmer jedoch gem Art 57 Abs 6 iVm dem 102. Erwägungsgrund der genannten RL die Möglichkeit geben, die Abhilfemaßnahmen zu benennen, die er infolge der vorzeitigen Beendigung des früheren öffentlichen Auftrags ergriffen hat.

S. 27 - 29, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Verpflichtung, auf Lebensmittel aus vom Staat Israel besetzten Gebieten ihr Ursprungsgebiet und, falls sie auch einer israelischen Siedlung in diesem Gebiet kommen, zusätzlich diese Herkunft anzugeben

Art 9 Abs 1 lit i iVm Art 26 Abs 2 lit a der VO (EU) Nr 1169/2011 ist dahin auszulegen, dass auf Lebensmitteln aus einem vom Staat Israel besetzten Gebiet nicht nur dieses Gebiet, sondern, falls diese Lebensmittel aus einer Ortschaft oder einer Gesamtheit von Ortschaften kommen, die innerhalb dieses Gebiets eine israelische Siedlung bildet, auch diese Herkunft angegeben werden muss.

S. 29 - 32, Rechtsprechung

Urheberrecht: Zur Auslegung der Info-RL

Art 2 lit b und Art 3 Abs 2 lit a der RL 2001/29/EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, in denen für die Verwertung audiovisueller Archive durch eine hierzu bestimmte Einrichtung die widerlegbare Vermutung aufgestellt wird, dass der ausübende Künstler die Aufzeichnung und Verwertung seiner Darbietung erlaubt, wenn er an der zur Ausstrahlung bestimmten Aufnahme eines audiovisuellen Werks mitwirkt.

S. 32 - 34, Rechtsprechung

Unternehmensrecht: Zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Art 1 und Art 6 Abs 3 der RL 2000/35/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die bei Geschäftsvorgängen, die vollständig oder teilweise aus Mitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds der EU finanziert werden, die durch diese RL gewährleistete Entschädigung bei Zahlungsverzug ausschließt.

S. 34 - 35, Rechtsprechung

Geistiges Eigentum

Art der VO (EU) Nr 1151/2012 des EP und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; diese VO trat an die Stelle der VO (EG) Nr 583/2009 der Kom vom 3.Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben und der VO (EG) Nr 510/2006 des Rates vom 20.März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; VO (EG) Nr 583/2009 der Kom vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (ggA)):

S. 35 - 37, Rechtsprechung

Auslegung von Kollektivverträgen

Feststellungsanträge von kollektivvertragsfähigen Körperschaften gemäß § 54 Abs 2 ASGG sind nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. Der Antragsteller muss einen Sachverhalt vorbringen, aus dem sich das rechtliche Interesse an der Feststellung ergibt.

Die Parteien eines Kollektivvertrages können einvernehmlich festlegen, wie eine Vereinbarung zu verstehen ist. Eine solche authentische Interpretation bedarf zu ihrer Normwirkung der Kundmachung ihres Abschlusses.

Wird nachträglich eine konsolidierte Fassung eines Gesamtkollektivvertrages vereinbart und kundgemacht, in der die authentische Interpretation nicht mehr enthalten ist, kann diese nicht mehr für die Auslegung des neuen Kollektivvertrages herangezogen werden. § 15 des Kollektivvertrages für Dienstnehmer in Privatkrankenanstalten ist so auszulegen, dass sämtliche Zulagen, die sich aus dem Kollektivvertrag ergeben, darunter auch variable und leistungsabhängige Zulagen, bei der Berechnung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind.

S. 37 - 38, Rechtsprechung

Rückforderung von vertragswidrig aufgeteiltem Trinkgeld

Wird auf Grund einer vertragswidrigen Weisung des Arbeitgebers das vom Arbeitnehmer eingenommene Trinkgeld auf weitere Arbeitnehmer aufgeteilt, besteht ein Bereicherungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

S. 38 - 39, Rechtsprechung

Berechnung des Grenzbetrages für Überstunden

Bei der Berechnung des Grenzbetrages für Überstunden, die vereinbarungsgemäß durch Zeitausgleich abzugelten waren, sind Überstundenzuschläge einzubeziehen.

S. 39 - 40, Rechtsprechung

Zum wichtigen Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt

Nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, vor, wenn der Angestellte sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise, also nach objektiven Grundsätzen als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr für die Dauer der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Da dem leitenden Angestellten im Allgemeinen ein umfassenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, und dem Arbeitgeber aus dem allfälligen Fehlverhalten des leitenden Angestellten typischerweise auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können, sind an das Verhalten eines solchen insoweit strengere Anforderungen zu stellen.

Ob Vertrauensunwürdigkeit im genannten Sinn vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist.

Einem Lohnbuchhalter obliegt eine keineswegs untergeordnete Tätigkeit, vielmehr bekleidet er eine Stellung, die allgemein eine über das durchschnittliche Maß hinausgehende Vertrauenswürdigkeit voraussetzt. Dies gilt umso mehr für den Leiter der Buchhaltung, dem regelmäßig eine ganz besondere Vertrauensposition zukommt, weil gerade unrichtige Darstellungen in der Buchhaltung für das betreffende Unternehmen gravierende Folgen nach sich ziehen können.

Handelt es sich nicht nur um ein irrtümliches oder versehentliches Fehlverhalten, sondern liegt ein bewusstes Vorgehen des Lohnbuchhalters zwecks Verschleierung bestimmter Zahlungen vor, ist ein die vorzeitige Entlassung rechtfertigender Grund gegeben.

S. 40 - 42, Rechtsprechung

Zur Art des Verfahrens, in welchem der Anspruch auf Rechnungslegung und Bucheinsicht bei einer (vor dem 1.1.2015) gegründeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Liquidationsstadium geltend zu machen ist

Der Anspruch auf Rechnungslegung und Bucheinsicht ist bei einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im streitigen Verfahren geltend zu machen.

Von der Möglichkeit eines „Opt-out“ bei Altgesellschaften sind die Regelung über den Übergang des Gesellschaftsvermögens und die Liquidation nicht erfasst.

Die Aufkündigung der Gesellschaft führt dazu, dass die Gesellschaft weiterhin existiert, sich aber im Liquidationsstadium befindet.

S. 42 - 42, Rechtsprechung

Zum Gesellschafterausschluss ohne Prüfungsbericht des Aufsichtsrates

§ 3 GesAusG regelt die Vorbereitung der Beschlussfassung über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern.

Gemäß § 3 Abs 1 GesAusG haben der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter gemeinsam einen Bericht über den geplanten Ausschluss aufzustellen. Dieser muss zumindest die Voraussetzungen des Ausschlusses darlegen und die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen sowie auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung des Unternehmens hinweisen. Die Richtigkeit dieses Berichts und die Angemessenheit der Barabfindung sind gemäß § 3 Abs 2 GesAusG von einem vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Darüber hinaus ordnet § 3 Abs 3 GesAusG eine Prüfung und Berichterstattung durch den Aufsichtsrat an. Gemäß § 3 Abs 9 iVm Abs 5 GesAusG sind den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Beschlussantrag über den Ausschluss, die Berichte gemäß § 3 Abs 1, 2 und 3 GesAusG, allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung der Angemessenheit beruht, sowie die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre zu übersenden.

Das gänzliche Fehlen eines der in § 3 GesAusG vorgesehenen Berichte ist ein Mangel, der vom Anfechtungsausschluss des § 6 GesAusG nicht erfasst ist. Die Beschlussanfechtung aus diesem Grund ist daher grundsätzlich zulässig.

Das Fehlen eines Aufsichtsratsberichts wegen der unterbliebenen Bestellung eines solchen trotz gesetzlicher Aufsichtsratspflicht der Gesellschaft ist auch als Verletzung eines konkreten Informationsinteresses des Minderheitsgesellschafters zu bewerten, die im Sinne der Relevanztheorie die Anfechtbarkeit des dennoch gefassten Beschlusses auf Ausschluss des Minderheitsgesellschafters begründet.

Der Zweck der Prüfung und Berichterstattung durch den Aufsichtsrat gemäß § 3 Abs 3 GesAusG dient der Wahrung der Eigentümerinteressen des Minderheitsgesellschafters angesichts der vom Hauptgesellschafter angestrebten Übertragung des Geschäftsanteils des Minderheitsgesellschafters gegen dessen Willen. Die Berichte haben auch die Voraussetzungen des Ausschlusses zu behandeln und dienen damit dem Zweck einer präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle. Es liefe diesem Zweck entgegen, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Berichte im Fall des gesetzwidrigen Nicht-Bestehens eines Aufsichtsrats zu Lasten des Minderheitsgesellschafters unterbleiben könnte. Die ergänzende präventive Rechtmäßigkeitskontrolle durch den gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrat liegt zudem auch im Interesse der Gesellschaft.

S. 42 - 45, Rechtsprechung

Unzulässige Übernahme Allgemeiner Lieferbedingungen; zur Fassung des Unterlassungsbegehrens

Unlauter iS des § 1 Abs 1 Z 1 UWG wegen schmarotzerischer Ausbeutung einer fremden Leistung bzw einer sklavischen Nachahmung oder glatten Leistungsübernahme handelt, wer ohne jede eigene Leistung bzw ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das auch ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe Konkurrenz zu machen. Dies gilt auch für die glatte Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese mit einem gewissen Arbeitsaufwand eigens für die Bedürfnisse des Anwenders erstellt wurden, und wenn sie ohne nennenswerte Änderungen abgeschrieben bzw der Text und die Gestaltung nahezu unverändert übernommen wurden. Dabei ist das mit der Übernahme verbundene Unwerturteil umso größer, je individueller und eigenartiger das Arbeitsergebnis ist.

S. 42 - 42, Rechtsprechung

Zum Haftungsausschluss gem § 38 Abs 4 UGB

Die Eintragung des Haftungsausschlusses in das Firmenbuch muss „beim Unternehmensübergang“ erfolgen. Zwar genügt hierfür ein enger zeitlicher Zusammenhang, der jedoch bereits bei Ablauf eines Monats nach dem Unternehmensübergang nicht mehr gegeben ist.

Die Eintragung des Haftungsausschlusses soll den Gläubigern signalisieren, dass unter Umständen rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist.

Auch eine ausschließlich durch das Gericht herbeigeführte Verzögerung der Eintragung (hier: Verbesserungsauftrag) ist der Risikosphäre des Erwerbers zuzurechnen, müssten doch die Verkehrsteilnehmer abschätzen können, ob die Erwerberhaftung greift. Darin liegt keine Haftung ohne tragfähigen Zurechnungsgrund; wird doch die Haftung nicht durch die Nichteintragung ihres Ausschlusses sondern durch die Unternehmensfortführung begründet.

Auf die Frage, ob das Erstgericht zu Recht einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, kommt es nicht an.

S. 45 - 46, Rechtsprechung

Zum Kontrahierungszwang der öffentlichen Hand

Die öffentliche Hand unterliegt auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Bindung an die Grundrechte (Fiskalgeltung der Grundrechte). Die Bindung an den Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Hand zur strikten Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer bzw der Teilnehmer am Rechts- und Geschäftsverkehr, weshalb sie diese nicht unsachlich bevorzugen oder benachteiligen darf. Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen.

Dies gilt nicht nur für die Vergabe von Subventionen, sondern auch für die Erbringung eigener Leistungen und beim Bezug nachgefragter Leistungen. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz in allen Bereichen staatlichen Wirtschaftens zu beachten und daher auch, aber nicht nur in jenen Bereichen, in denen die öffentliche Hand überwiegend öffentliche Zielsetzungen (zB im Rahmen der Daseinsvorsorge) verfolgt.

S. 46 - 47, Rechtsprechung

EU-Qualitätsregelungen-VO – Antragslegitimation zur Änderung einer Produktspezifikation

Nach Art 53 Abs 1 VO EU/1151/2012 kann eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen. Als Vereinigung definiert Art 3 Z 2 VO EU/1151/2012 jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ist zu schließen, dass der Vereinigung nicht nur Erzeuger und Verarbeiter angehören müssen und auch andere Personen zugelassen sind. Damit trat aber keine Änderung der Rechtslage ein, weil schon nach Art 5 Abs 1 VO EG/510/2006 andere Beteiligte sich der Vereinigung anschließen konnten. Im Übrigen bestehen auch nach dieser Norm keine inhaltlichen Vorgaben an eine Vereinigung. Jedenfalls müssen sich nicht zwingend alle Erzeuger oder Verarbeiter in der Vereinigung zusammengeschlossen haben; andernfalls käme dies einem Vetorecht des einzelnen Erzeugers oder Verarbeiters gleich. Jedoch muss wohl jedem Erzeuger oder Verarbeiter die Aufnahme in die Vereinigung grundsätzlich offen stehen.

Die Vereinigung muss darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an der Änderung der Spezifikationen haben. Damit wird zunächst klargestellt, dass auch eine andere Vereinigung als die ursprüngliche den Antrag auf Änderung einer Spezifikation stellen kann, sofern sie das antragsgegenständliche Agrarerzeugnis oder Lebensmittel selbst anbaut oder erzeugt. Von einem berechtigten Interesse kann ausgegangen werden, wenn die Vereinigung in der Nutzung der geschützten geografischen Angabe unmittelbar betroffen ist.

S. 47 - 49, Rechtsprechung

Verkauf von Elektrizität unterliegt der GewO

Der Umstand, dass ein E-Tankstellenbetreiber auch Elektrizität erzeugt, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 20 GewO 1994 erfüllt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit, die Grundlage des betriebsanlagenrechtlichen Antrags ist, als „Betrieb“ eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen ist. Dies ist zunächst anhand der in der Definition des § 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010 genannten Funktionen zu beurteilen. Danach ist nicht von Relevanz, ob es sich bei der verkauften Elektrizität um selbst erzeugte oder um von einem anderen Erzeuger gekaufte Elektrizität handelt. Für die Beurteilung kommt es allein auf den Verkauf von Elektrizität über E-Tankstellen und nicht die davon getrennt zu betrachtende Frage der Erzeugung an.

S. 49 - 51, Rechtsprechung

„Bloßes Betreten“ ist keine Hausdurchsuchung

Nach der stRsp des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird. Durch den Schutz des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden. Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nach stRsp (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen.

Für die Ausübung des bloßen Betretungsrechts nach § 50 Abs 4 GSpG ist die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.

S. 51 - 52, Rechtsprechung

Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach dem GSpG

Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden.

S. 52 - 52, Rechtsprechung

Wiederholung von Übertretungen nach dem GSpG

Die Staffelung der Strafsätze in § 52 Abs 2 GSpG 1989 orientiert sich nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. ErläutRV 24 BlgNR 24. GP, 23) an der Staffelung der Mindest- und Höchststrafen in § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (vgl VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0033). Von einer „Wiederholung“ im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes bestimmt die Einordnung der Vortat, ob ein „Wiederholungsfall“ im Sinn des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen höchstens drei Übertretungen) bzw vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen mehr als drei Übertretungen) vorliegt. Der im Fall „der erstmaligen und weiteren Wiederholung“ vorgesehene vierte (und hinsichtlich der Strafhöhe strengste) Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG 1989 setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem dritten Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG 1989 voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf die Übertretung des Abs 1 Z 1 mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen (vgl VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204). Die Heranziehung des vierten Strafsatzes des § 52 Abs 2 GSpG 1989 kann somit nur mit dem Vorliegen von solchen Vorstrafen nach dem dritten Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG 1989 begründet werden, die im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftig waren.