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Zum Gesellschafterausschluss ohne Prüfungsbericht des Aufsichtsrates

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§ 3 GesAusG regelt die Vorbereitung der Beschlussfassung über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern.

Gemäß § 3 Abs 1 GesAusG haben der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter gemeinsam einen Bericht über den geplanten Ausschluss aufzustellen. Dieser muss zumindest die Voraussetzungen des Ausschlusses darlegen und die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen sowie auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung des Unternehmens hinweisen. Die Richtigkeit dieses Berichts und die Angemessenheit der Barabfindung sind gemäß § 3 Abs 2 GesAusG von einem vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Darüber hinaus ordnet § 3 Abs 3 GesAusG eine Prüfung und Berichterstattung durch den Aufsichtsrat an. Gemäß § 3 Abs 9 iVm Abs 5 GesAusG sind den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Beschlussantrag über den Ausschluss, die Berichte gemäß § 3 Abs 1, 2 und 3 GesAusG, allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung der Angemessenheit beruht, sowie die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre zu übersenden.

Das gänzliche Fehlen eines der in § 3 GesAusG vorgesehenen Berichte ist ein Mangel, der vom Anfechtungsausschluss des § 6 GesAusG nicht erfasst ist. Die Beschlussanfechtung aus diesem Grund ist daher grundsätzlich zulässig.

Das Fehlen eines Aufsichtsratsberichts wegen der unterbliebenen Bestellung eines solchen trotz gesetzlicher Aufsichtsratspflicht der Gesellschaft ist auch als Verletzung eines konkreten Informationsinteresses des Minderheitsgesellschafters zu bewerten, die im Sinne der Relevanztheorie die Anfechtbarkeit des dennoch gefassten Beschlusses auf Ausschluss des Minderheitsgesellschafters begründet.

Der Zweck der Prüfung und Berichterstattung durch den Aufsichtsrat gemäß § 3 Abs 3 GesAusG dient der Wahrung der Eigentümerinteressen des Minderheitsgesellschafters angesichts der vom Hauptgesellschafter angestrebten Übertragung des Geschäftsanteils des Minderheitsgesellschafters gegen dessen Willen. Die Berichte haben auch die Voraussetzungen des Ausschlusses zu behandeln und dienen damit dem Zweck einer präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle. Es liefe diesem Zweck entgegen, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Berichte im Fall des gesetzwidrigen Nicht-Bestehens eines Aufsichtsrats zu Lasten des Minderheitsgesellschafters unterbleiben könnte. Die ergänzende präventive Rechtmäßigkeitskontrolle durch den gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrat liegt zudem auch im Interesse der Gesellschaft.

  • OLG Graz, 20.07.2018, 2R 48/17x-66
  • LG Klagenfurt, 23.01.2017, 26 Cg 199/11b-57
  • OGH, 25.04.2019, 6 Ob 209/18f
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/13
  • § 3 GesAusG

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