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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2020, Band 34

Wiederholung von Übertretungen nach dem GSpG

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Die Staffelung der Strafsätze in § 52 Abs 2 GSpG 1989 orientiert sich nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. ErläutRV 24 BlgNR 24. GP, 23) an der Staffelung der Mindest- und Höchststrafen in § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (vgl VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0033). Von einer „Wiederholung“ im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes bestimmt die Einordnung der Vortat, ob ein „Wiederholungsfall“ im Sinn des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen höchstens drei Übertretungen) bzw vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen mehr als drei Übertretungen) vorliegt. Der im Fall „der erstmaligen und weiteren Wiederholung“ vorgesehene vierte (und hinsichtlich der Strafhöhe strengste) Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG 1989 setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem dritten Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG 1989 voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf die Übertretung des Abs 1 Z 1 mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen (vgl VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204). Die Heranziehung des vierten Strafsatzes des § 52 Abs 2 GSpG 1989 kann somit nur mit dem Vorliegen von solchen Vorstrafen nach dem dritten Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG 1989 begründet werden, die im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftig waren.

  • VwGH, 29.10.2019, Ra 2019/09/0007
  • § 52 Abs 2 GSpG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/21

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