Zum Hauptinhalt springen

Zum Haftungsausschluss gem § 38 Abs 4 UGB

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Eintragung des Haftungsausschlusses in das Firmenbuch muss „beim Unternehmensübergang“ erfolgen. Zwar genügt hierfür ein enger zeitlicher Zusammenhang, der jedoch bereits bei Ablauf eines Monats nach dem Unternehmensübergang nicht mehr gegeben ist.

Die Eintragung des Haftungsausschlusses soll den Gläubigern signalisieren, dass unter Umständen rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist.

Auch eine ausschließlich durch das Gericht herbeigeführte Verzögerung der Eintragung (hier: Verbesserungsauftrag) ist der Risikosphäre des Erwerbers zuzurechnen, müssten doch die Verkehrsteilnehmer abschätzen können, ob die Erwerberhaftung greift. Darin liegt keine Haftung ohne tragfähigen Zurechnungsgrund; wird doch die Haftung nicht durch die Nichteintragung ihres Ausschlusses sondern durch die Unternehmensfortführung begründet.

Auf die Frage, ob das Erstgericht zu Recht einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, kommt es nicht an.

  • OGH, 29.08.2019, 6 Ob 79/19i6 Ob 80/19m
  • OLG Linz, 19.03.2019, 6 R 25/19t6 R 26/19i-10
  • WBl-Slg 2020/14
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 38 Abs 4 UGB
  • LG Wels, 11.02.2019, 29 Fr 91/19p-729 Fr 87/19k-6

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!