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„Bloßes Betreten“ ist keine Hausdurchsuchung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 34
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1719 Wörter, Seiten 49-51

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Nach der stRsp des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird. Durch den Schutz des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden. Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nach stRsp (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen.

Für die Ausübung des bloßen Betretungsrechts nach § 50 Abs 4 GSpG ist die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.

  • § 50 Abs 4 GSpG
  • § 9 StGG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/19
  • VwGH, 28.08.2019, Ra 2017/17/0923

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