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Auslegung von Kollektivverträgen

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Feststellungsanträge von kollektivvertragsfähigen Körperschaften gemäß § 54 Abs 2 ASGG sind nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. Der Antragsteller muss einen Sachverhalt vorbringen, aus dem sich das rechtliche Interesse an der Feststellung ergibt.

Die Parteien eines Kollektivvertrages können einvernehmlich festlegen, wie eine Vereinbarung zu verstehen ist. Eine solche authentische Interpretation bedarf zu ihrer Normwirkung der Kundmachung ihres Abschlusses.

Wird nachträglich eine konsolidierte Fassung eines Gesamtkollektivvertrages vereinbart und kundgemacht, in der die authentische Interpretation nicht mehr enthalten ist, kann diese nicht mehr für die Auslegung des neuen Kollektivvertrages herangezogen werden. § 15 des Kollektivvertrages für Dienstnehmer in Privatkrankenanstalten ist so auszulegen, dass sämtliche Zulagen, die sich aus dem Kollektivvertrag ergeben, darunter auch variable und leistungsabhängige Zulagen, bei der Berechnung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind.

  • § 8 ABGB
  • WBl-Slg 2020/8
  • § 54 Abs 2 ASGG
  • OGH, 27.08.2019, 9 ObA 119/19t
  • § 3 ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 15 KollV Privatkrankenanstalten

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