Zum wichtigen Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 303 Wörter
- Seiten 39 -40
- https://doi.org/10.33196/wbl202001003901
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Nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, vor, wenn der Angestellte sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise, also nach objektiven Grundsätzen als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr für die Dauer der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Da dem leitenden Angestellten im Allgemeinen ein umfassenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, und dem Arbeitgeber aus dem allfälligen Fehlverhalten des leitenden Angestellten typischerweise auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können, sind an das Verhalten eines solchen insoweit strengere Anforderungen zu stellen.
Ob Vertrauensunwürdigkeit im genannten Sinn vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist.
Einem Lohnbuchhalter obliegt eine keineswegs untergeordnete Tätigkeit, vielmehr bekleidet er eine Stellung, die allgemein eine über das durchschnittliche Maß hinausgehende Vertrauenswürdigkeit voraussetzt. Dies gilt umso mehr für den Leiter der Buchhaltung, dem regelmäßig eine ganz besondere Vertrauensposition zukommt, weil gerade unrichtige Darstellungen in der Buchhaltung für das betreffende Unternehmen gravierende Folgen nach sich ziehen können.
Handelt es sich nicht nur um ein irrtümliches oder versehentliches Fehlverhalten, sondern liegt ein bewusstes Vorgehen des Lohnbuchhalters zwecks Verschleierung bestimmter Zahlungen vor, ist ein die vorzeitige Entlassung rechtfertigender Grund gegeben.
- OGH, 24.09.2019, 8 ObA 46/19a
- WBl-Slg 2020/11
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 27 Z 1 AngG
- OLG Innsbruck, 24.05.2019, 15 Ra 10/19m-62
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