EU-Qualitätsregelungen-VO – Antragslegitimation zur Änderung einer Produktspezifikation
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 278 Wörter
- Seiten 46 -47
- https://doi.org/10.33196/wbl202001004601
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Nach Art 53 Abs 1 VO EU/1151/2012 kann eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen. Als Vereinigung definiert Art 3 Z 2 VO EU/1151/2012 jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ist zu schließen, dass der Vereinigung nicht nur Erzeuger und Verarbeiter angehören müssen und auch andere Personen zugelassen sind. Damit trat aber keine Änderung der Rechtslage ein, weil schon nach Art 5 Abs 1 VO EG/510/2006 andere Beteiligte sich der Vereinigung anschließen konnten. Im Übrigen bestehen auch nach dieser Norm keine inhaltlichen Vorgaben an eine Vereinigung. Jedenfalls müssen sich nicht zwingend alle Erzeuger oder Verarbeiter in der Vereinigung zusammengeschlossen haben; andernfalls käme dies einem Vetorecht des einzelnen Erzeugers oder Verarbeiters gleich. Jedoch muss wohl jedem Erzeuger oder Verarbeiter die Aufnahme in die Vereinigung grundsätzlich offen stehen.
Die Vereinigung muss darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an der Änderung der Spezifikationen haben. Damit wird zunächst klargestellt, dass auch eine andere Vereinigung als die ursprüngliche den Antrag auf Änderung einer Spezifikation stellen kann, sofern sie das antragsgegenständliche Agrarerzeugnis oder Lebensmittel selbst anbaut oder erzeugt. Von einem berechtigten Interesse kann ausgegangen werden, wenn die Vereinigung in der Nutzung der geschützten geografischen Angabe unmittelbar betroffen ist.
- OGH, 22.08.2019, 4 Ob 37/19y
- Rechtsabteilung des Patentamts, 21.09.2017, GZ HA 1/2006-66, „Steirisches Kürbiskernöl V“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien als Rekursgericht, 06.12.2018, GZ 133 R 63/18i-3
- Art 53 Abs 1 der VO (EU) Nr 1151/2012 des EP und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
- WBl-Slg 2020/17
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