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WBL

Heft 11, November 2017, Band 31

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 605 - 619, Aufsatz

Josef Müllner

Mit wem verkehren die Rechnungshöfe?

Der Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe prüfen die Gebarung von Rechtsträgern. Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit verkehren sie grundsätzlich mit deren außenvertretungsbefugten Organen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, inwieweit die Verfassungen sowie die Rechnungshofgesetze von Bund und Ländern die Kommunikation des Rechnungshofes zentralisieren und wo sie demgegenüber einen direkten Verkehr mit nachgeordneten Einrichtungen bzw Dienststellen vorsehen. Für den Rechnungshof ist bedeutsam, an wen er sich im Zuge der Prüfung wenden muss; aus Sicht der geprüften Rechtsträger kommt es vor allem auf das Stellungnahmerecht an. Dabei zeigt sich, dass der Ansprechpartner nicht immer zur Stellungnahme berechtigt ist.

S. 620 - 626, Aufsatz

Marcus W. A. Sonnberger

Die österreichische Regelung zu Bagatellkartellen und ihre europäischen Vorbilder

Der österreichische Gesetzgeber orientierte sich mit der geltenden Regelung zu Bagatellkartellen an den damaligen Vorgaben der De-minimis Bekanntmachung von 2001. Diese Regelung befindet sich damit an der Schnittstelle von inzwischen eingetretenen Weiterentwicklungen auf europäischer Ebene durch die aktuelle De-minimis Bekanntmachung aus 2014, der stets und auch nach dieser Bekanntmachung vorrangig zu beachtenden europäischen Rechtsprechung, einer gleichsam vermittelnden nationalen Judikatur sowie der ganz grundsätzlichen Autonomie des österreichischen Kartellgesetzgebers. Angesichts dieser vielschichtigen Einflüsse geht der vorliegende Beitrag dem Inhalt der aktuellen Rechtslage auf den Grund und gelangt, aufbauend auf einer früheren Untersuchung, zum Ergebnis einer in Anlehnung va an den EuGH eingetretenen Weiterentwicklung der (nationalen) Spürbarkeit bezweckter Wettbewerbsbeschränkungen.

S. 627 - 631, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 632 - 636, Rechtsprechung

Kartellrecht: Zum Begriff des „unangemessenen Preises“ von marktbeherrschenden Unternehmen; zur Bußgeldbemessung

1. Der Handel zwischen MS kann durch die Höhe der Gebühren einer Monopol-Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die auch Rechte ausländischer Rechteinhaber verwertet, beeinträchtigt werden, so dass Art 102 AEUV Anwendung findet.

2. Für die Prüfung, ob eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte unangemessene Preise iS von Art 102 Abs 2 lit a AEUV berechnet, ist ein Vergleich ihrer Tarife mit den Tarifen in den Nachbarstaaten sowie den mittels des Kaufkraftparitätsindexes bereinigten Tarifen in anderen MS zweckmäßig, sofern die Referenzstaaten nach objektiven, geeigneten und überprüfbaren Kriterien ausgewählt wurden und die Vergleiche auf einer einheitlichen Grundlage beruhen. Dabei ist es zulässig, die Tarife für ein oder mehrere spezifische Nutzersegmente zu vergleichen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass in diesen Segmenten möglicherweise übertrieben hohe Gebühren verlangt werden.

3. Der Unterschied zwischen den verglichenen Tarifen ist als erheblich anzusehen, wenn er signifikant und anhaltend ist. Ein solcher Unterschied ist ein Anzeichen für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung, und es ist Sache der die beherrschende Stellung einnehmenden Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die Angemessenheit ihrer Preise durch objektive Umstände zu belegen, die die Verwaltungskosten oder die Vergütung der Rechteinhaber beeinflussen.

4. Wenn nachweislich gegen Art 102 Abs 2 lit a AEUV verstoßen wurde, sind für die Berechnung der Geldbuße die für die Rechteinhaber bestimmten Vergütungen in den Gesamtumsatz der betroffenen Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte einzuberechnen, sofern diese Vergütungen Teil des Wertes der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen sind und ihre Einberechnung notwendig ist, um zu gewährleisten, dass die verhängte Geldbuße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, mit Blick auf die Gesamtumstände des konkreten Falles zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

S. 636 - 639, Rechtsprechung

Beihilferecht: Zum Begriff „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die sowohl privaten als auch öffentlichen Unternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom auferlegt, der bei gleichzeitiger Wärmegewinnung erzeugt wurde, keine staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel darstellt.

S. 639 - 642, Rechtsprechung

Gesellschaftsrecht: Zur Auslegung der RL betreffend Übernahmeangebote

Art 5 Abs 4 UnterAbs 2 der RL 2004/25/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es der nationalen Aufsichtsstelle erlaubt, im Fall der Kollusion den Preis eines Übernahmeangebots zu erhöhen, ohne die einzelnen Verhaltensweisen aufzuführen, die diesen Begriff kennzeichnen, sofern sich die Auslegung des Begriffs anhand der vom innerstaatlichen Recht anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend klar, bestimmt und voraussehbar aus der Regelung ableiten lässt.

S. 642 - 645, Rechtsprechung

Vergaberecht: Begriff des öffentlichen Auftraggebers

Art 1 Abs 9 Unterabs 2 der RL 2004/18/EG in der durch die VO (EU) Nr 1251/2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die zum einen im Alleineigentum eines öffentlichen Auftraggebers steht, dessen Tätigkeit darin besteht, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die zum anderen sowohl Geschäfte für diesen öffentlichen Auftraggeber als auch Geschäfte auf dem wettbewerbsorientierten Markt abwickelt, als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ iS dieser Bestimmung anzusehen ist, sofern die Tätigkeiten dieser Gesellschaft erforderlich sind, damit dieser öffentliche Auftraggeber seine Tätigkeit ausüben kann, und sich diese Gesellschaft zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dabei ist es unerheblich, dass der Wert der In-House-Geschäfte in Zukunft möglicherweise weniger als 90 % oder nicht den Hauptteil des gesamten Umsatzes dieser Gesellschaft darstellt.

S. 650 - 653, Rechtsprechung

Konrad Grillberger

Unzulässige Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates

Eine Regelung eines Kollektivvertrages, nach der Kündigungen des Arbeitgebers nur rechtswirksam sein sollen, wenn zuvor ein Sozialplan erstellt wurde, ist eine grundsätzlich zulässige Inhaltsnorm. Sie bewirkt aber mittelbar eine unzulässige Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates und ist deshalb rechtsunwirksam.

S. 653 - 654, Rechtsprechung

Sonderzahlungen im KollV für das Reinigungsgewerbe

Durch KollV kann der Anspruch auf Sonderzahlungen, die nicht gesetzlich festgelegt sind, an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.

Nach dem KollV für das Reinigungsgewerbe ist die Höhe der Sonderzahlungen von der durchschnittlichen Höhe des vom Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor der jeweiligen Fälligkeit der Sonderzahlungen bezogenen Entgelts abhängig. Hatte der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keinen Entgelt-(fortzahlungs-)anspruch, besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlung.

S. 654 - 655, Rechtsprechung

Beginn von Verjährungsfrist - Beweislast

Auch kurze kollektivvertragliche Verfallsfristen für Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers werden erst in Lauf gesetzt, wenn der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Erfolg erhoben werden kann.

Den Ersatzpflichtigen trifft die Behauptungs- und Beweislast auch für den Beginn der Verjährungsfrist. Das gilt auch, wenn sich der Ersatzpflichtige darauf beruft, dass der Geschädigte seine Erkundigungsobliegenheiten verletzt habe.

S. 655 - 660, Rechtsprechung

Friedrich Harrer

Zum Verbot der Einlagenrückgewähr

Zweck des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als dauernden Grundstock der Gesellschaft zu schützen. Das Verbot der Einlagenrückgewähr soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern.

Bei der Gewährung von Darlehen einer GmbH an einen Gesellschafter ist zu prüfen, ob eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern erfolgt. Üblicherweise gewähren Nicht-Banken keinen Geldkredit.

Die Nichtigkeit der Darlehensgewährung bewirkt, dass die Zahlung des Kaufpreises für einen Gesellschaftsanteil aus Darlehensmitteln nicht schuldbefreiend erfolgen kann. Auf die Zurückweisung der Zahlung durch den Verkäufer kommt es nicht an.

S. 660 - 660, Rechtsprechung

Bezug eines Gewinnanteils in gutem Glauben

Der Gewinn einer GmbH darf nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden. Derartige Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche sind im Hinblick auf § 82 Abs 5 GmbHG unzulässig. Nach § 83 Abs 1 letzter Satz GmbHG kann ein Gesellschafter in keinem Fall verhalten werden zurückzuzahlen, was er in gutem Glauben als Gewinnanteil bezogen hat. Dies gilt aber nur dann, wenn sich der gute Glaube auf die ordnungsgemäße Ermittlung des Bilanzgewinns und – sofern erforderlich – auch auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses, auf die sich demnach ergebende Höhe des Gewinnanspruchs sowie auch auf das Nichtbestehen eines Auszahlungshindernisses bezieht. Liegen ordnungsgemäße Gewinnverwendungsbeschlüsse gar nicht vor, scheidet guter Glaube aus.

S. 660 - 660, Rechtsprechung

Unzulässigkeit eines „umgekehrten“ Haftungsdurchgriffs

Eine Haftung der (wenn auch 100%-igen) Tochter-GmbH für Schulden der Muttergesellschaft besteht nicht. Ein solcherart umgekehrter Durchgriff (hier: für den im massiven Wertverlust von Aktien der Muttergesellschaft infolge von Malversationen bei der Muttergesellschaft bestehenden Schaden) verkennt die Funktion der Durchgriffshaftung, den Zugriff auf „Hintermänner“ zu ermöglichen. Sie kann daher nicht von der Mutter- zur Tochtergesellschaft gehen.

S. 660 - 664, Rechtsprechung

Zum Ausspannen von Kunden und zur Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung

Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht unlauter, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.

Die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung ist ein Vertragsbruch, der – wie auch die Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines ausgeschiedenen Dienstnehmers – nur dann gegen § 1 UWG verstößt, wenn sich die Unlauterkeit aus besonderen Umständen ergibt. Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein. Besondere Umstände, die den Bruch einer Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als unlauteres Verhalten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um mit diesem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen. Sie sind aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm betreute Kunden des Dienstgebers im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft (oder sonst für einen neuen Arbeitgeber) vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers. Derartiges Verhalten ist im Zusammenhang zu sehen, es ist gleichsam ein zweifacher Pflichtverstoß.

S. 660 - 660, Rechtsprechung

Zur Überwachungspflicht des Geschäftsführers bei Einreichung des Jahresabschlusses durch berufsmäßigen Parteienvertreter

Geschäftsführer genügen ihrer Überwachungspflicht, wenn sie beim mit der Einreichung des Jahresabschlusses beauftragten Notar nachfragen, ob der Jahresabschluss eingereicht worden sei und dies vom Notar bejaht wird. Eine darüber hinausgehende Überwachungs- und Kontrollpflicht, zB durch Einsichtnahme in das Firmenbuch oder in das Übermittlungsprotokoll ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn dem beauftragten Notar in der Vergangenheit einschlägige Versäumnisse nicht unterlaufen sind.

S. 664 - 665, Rechtsprechung

Wettbewerbswidriger Verstoß gegen das ArbeitsruheG

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG, ÖffnungszeitenG ; Ladenschlussvorschriften sind keine wertneutralen Ordnungsvorschriften, sondern dienen auch einer unmittelbaren Beschränkung des Wettbewerbs im Bereich des Handels. Bei den Normen des ÖZG handelt es sich somit um solche mit spezifisch lauterkeitsrechtlichem Charakter außerhalb des UWG, bei denen es – wie bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des UWG selbst – nicht auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht ankommt.

Unter Großhandel wird jener Teil des Handels verstanden, bei dem der Absatz der Ware nicht an den Konsumenten, sondern an den Wiederverkäufer erfolgt. Hingegen wird unter Kleinverkauf der Verkauf an nicht unternehmerisch tätige Letztverbraucher verstanden.

§ 13 ArbeitsruheG: ; Das Beschäftigen von Mitarbeitern am 8. 12. für Verkaufstätigkeiten im Bereich des Großhandels ist nicht von dieser Ausnahmebestimmung gedeckt.

S. 665 - 667, Rechtsprechung

Fremde Rechte im wasserrechtlichen Anzeigeverfahren

Die Rechtsfigur der „teleologischen Reduktion“ verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre.

Mit der WRG-Novelle 2006 hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle des § 31c WRG 1959 das Anzeigeverfahren eingeführt. In diesem Verfahren sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31c Abs 5 und des § 114 Abs 3 leg cit fremde Rechte zu berücksichtigen. Eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung ist nicht angezeigt.

S. 667 - 668, Rechtsprechung

Josef Müllner

Befangenheit des Amtssachverständigen

Ist ein Sachverständiger als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Partei eines Verfahrens, ist es nicht zulässig, dass er im selben Verfahren – wenn auch vor dem VwG – als Amtssachverständiger auftritt. Das würde selbst dann gelten, wenn im Verfahren vor dem LVwG ein anderer Referent die Funktion als wasserwirtschaftliches Planungsorgan wahrnehmen könnte, da ein solcher Vorgang einen sonstigen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 AVG darstellte, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

S. 668 - 668, Rechtsprechung

Anforderungen an nichtamtliche Sachverständige

Nichtamtliche Sachverständige sind nach § 52 Abs 4 zweiter Satz AVG zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die Eigenschaft eines Sachverständigen wird bereits durch seine Bestellung und nicht erst durch seine Beeidigung begründet. Das Unterbleiben der Beeidigung stellt lediglich einen Verfahrensmangel dar.

Eine Partei kann nichtamtliche Sachverständige nach § 53 Abs 1 zweiter Satz AVG ablehnen, wenn sie Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines Sachverständigen im Lichte des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen.

§ 53 Abs 1 AVG normiert hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien auch für den Fall, dass die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel steht. Dabei sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Bei einem Sachverständigen im Sinne der §§ 52 ff AVG muss es sich nämlich um eine Person mit besonderer Fachkunde handeln. Darauf, wo sie sich dieses besondere fachliche Wissen angeeignet hat, kommt es nicht an. Bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hat sich der Sachverständige jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Im Übrigen hängen sowohl Umfang als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist.