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Beginn von Verjährungsfrist - Beweislast

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Auch kurze kollektivvertragliche Verfallsfristen für Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers werden erst in Lauf gesetzt, wenn der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Erfolg erhoben werden kann.

Den Ersatzpflichtigen trifft die Behauptungs- und Beweislast auch für den Beginn der Verjährungsfrist. Das gilt auch, wenn sich der Ersatzpflichtige darauf beruft, dass der Geschädigte seine Erkundigungsobliegenheiten verletzt habe.

  • WBl-Slg 2017/207
  • LG Wels, 09.01.2017, 17 Cga 74/16i-12
  • OLG Linz, 13.03.2017, 11 Ra 11/17t-16
  • § 1489 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1501 ABGB
  • Art 12 Z 2 KollV Arbeiter/Güterbeförderungsgewerbe
  • OGH, 25.07.2017, 9 ObA 50/17v

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