Mit wem verkehren die Rechnungshöfe?
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 31
- Aufsatz, 11812 Wörter
- Seiten 605 -619
- https://doi.org/10.33196/wbl201711060501
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Der Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe prüfen die Gebarung von Rechtsträgern. Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit verkehren sie grundsätzlich mit deren außenvertretungsbefugten Organen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, inwieweit die Verfassungen sowie die Rechnungshofgesetze von Bund und Ländern die Kommunikation des Rechnungshofes zentralisieren und wo sie demgegenüber einen direkten Verkehr mit nachgeordneten Einrichtungen bzw Dienststellen vorsehen. Für den Rechnungshof ist bedeutsam, an wen er sich im Zuge der Prüfung wenden muss; aus Sicht der geprüften Rechtsträger kommt es vor allem auf das Stellungnahmerecht an. Dabei zeigt sich, dass der Ansprechpartner nicht immer zur Stellungnahme berechtigt ist.
- Müllner, Josef
- WBL 2017, 605
- § 4 RHG
- Dienststelle
- § 5 RHG
- Art 126b B-VG
- Art 127 B-VG
- § 18 RHG
- Bundesverwaltung, mittelbar
- § 3 RHG
- Gebarungskontrolle
- Verantwortung, politisch
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Prüfbefugnisse
- Art 128 B-VG
- Amt
- Art 127a B-VG
- § 15 RHG
- Rechnungshof
- Art 126a B-VG
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