Seit vielen Jahren judiziert der für Wettbewerbssachen zuständige Senat des OGH, dass nur das Verleiten zum Vertragsbruch, nicht aber das Ausnutzen fremden Vertragsbruches unlauter ist. Im allgemeinen Deliktsrecht wird jedoch vom OGH schon das bloße wissentliche Ausnutzen fremden Vertragsbruches für rechtswidrig und schadenersatzbegründend gehalten. Der Aufsatz untersucht, ob beide Judikaturlinien synchronisiert werden müssen und bejahendenfalls in welche Richtung. Das ist umso mehr angezeigt, als der OGH sowohl den Gesetzesbruch als auch den Bruch eigener Verträge unter § 1 UWG auf eine nunmehr einheitliche Begründungsbasis gestellt hat.
- ISSN Online: 1864-3434
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 421 - 429, Aufsatz
Wettbewerbswidrigkeit des Verleitens zum Vertragsbruch und der Ausnutzung fremden Vertragsbruches
S. 430 - 434, Aufsatz
Entlassung von Menschen mit Behinderungen als unzulässige Diskriminierung?
Der OGH hat jüngst entschieden, dass eine Entlassung begünstigter Behinderter iSd § 2 BEinstG wegen Dienstunfähigkeit nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit die vom OGH aufgestellten Grundsätze im Lichte des Diskriminierungsschutzes auch für die Entlassung von Menschen mit Behinderungen zu gelten haben, die nicht dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen.
Das Unionsrecht, insb der Effektivitätsgrundsatz, steht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach in Bezug auf Dokumente, die in den Akten eines die Anwendung von Art 101 AEUV betreffenden nationalen Verfahrens enthalten sind – einschließlich Dokumenten, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms übermittelt wurden –, die Einsichtnahme durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte, die Schadensersatzklagen gegen Kartellteilnehmer erwägen, allein von der Zustimmung aller Parteien dieses Verfahrens abhängt, ohne dass die nationalen Gerichte die Möglichkeit hätten, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.
1. Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das gegen diese Bestimmung verstoßen hat, nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen kann, wenn der Zuwiderhandlung ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zugrunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts oder einer E einer nationalen Wettbewerbsbehörde beruht.
2. Art 101 AEUV sowie die Art 5 und 23 Abs 2 der VO (EG) Nr 1/2003 sind dahin auszulegen, dass sich die nationalen Wettbewerbsbehörden, falls das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV erwiesen ist, in Ausnahmefällen darauf beschränken können, diese Zuwiderhandlung festzustellen, ohne eine Geldbuße zu verhängen, wenn das betreffende Unternehmen an einem nationalen Kronzeugenprogramm teilgenommen hat.
Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die E einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung, mit der, wie mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Branchenvereinbarung, ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt wird, auf alle Branchenangehörigen ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen, kein Element einer staatlichen Beihilfe darstellt.
S. 450 - 453, Rechtsprechung
Zu den Aufzeichnungen über die Arbeitszeit als „personenbezogene Daten“ iS der RL 95/46/EG
1. Art 2 lit a der RL 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass Aufzeichnungen der Arbeitszeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten enthalten, unter den Begriff „personenbezogene Daten“ iS dieser Bestimmung fallen.
2. Art 6 Abs 1 lit b und c und Art 7 lit c und e der RL 95/46 sind idS auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können, vorausgesetzt, diese Verpflichtung ist dafür notwendig, dass diese Behörde ihre Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen, insb in Bezug auf die Arbeitszeit, wahrnehmen kann.
Eine unmittelbare Diskriminierung setzt nicht zwangsläufig voraus, dass eine bestimmte andere Person bevorzugt wurde. Sie kann daher auch dann vorliegen, wenn die ausgeschriebene Stelle nicht besetzt wurde.
Der Tatbestand des beherrschenden Einflusses ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses als Mehrheitsgesellschafter die Beschlussfassung in der Generalversammlung im Wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung in der Generalversammlung zu verhindern. Ein Einstimmigkeitserfordernis in wesentlichen Angelegenheiten vermittelt einen beherrschenden Einfluss.
Wird außerhalb des Gesellschaftsvertrages in einem Syndikatsvertrag der beherrschende Einfluss eingeschränkt, ist dies für den Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt unbeachtlich. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Zwecken der RL 2008/94/EG.
Werbemaßnahmen für eine wahlwerbende Fraktion bei einer Personalvertretungswahl sind keine Ausübung der Personalvertretungstätigkeit.
Ein beherrschender Einfluss eines Gesellschafters liegt auch dann vor, wenn er seinen Anteil freiwillig an eine Stiftung überträgt, deren einziger Zweck wiederum in seiner Versorgung liegt.
S. 464 - 470, Rechtsprechung
Zur Auslegung eines in einer Stiftungsurkunde geregelten Zustimmungsvorbehalts
Im Verfahren nach § 21 Abs 4 PSG können Auslegungsfragen des in der Stiftungserklärung festgehaltenen Stiftungszwecks gerichtlich geklärt werden. Ebenso wie bei § 276 UGB ist jedoch zu fordern, dass sich die Meinungsverschiedenheit auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge einer bestimmten Prüfung oder Prüfungshandlung bezieht.
Zustimmungsvorbehalte als organisationsrechtliche Bestimmungen einer Stiftungsurkunde sind nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen.
Es trifft nicht zu, dass eine Umgehung bloß von inländischen Gesetzen im materiellen Sinn, nicht aber auch von rechtsgeschäftlichen Bindungen, Vereinsstatuten, Urteilen, Beschlüssen oder Bescheiden möglich ist. Es besteht daher kein Hindernis zu prüfen, ob eine Norm einer Stiftungsurkunde umgangen wurde.
S. 470 - 471, Rechtsprechung
Kein Einfluss des Zahlungsplans auf die Festsetzung der Zwangsstrafe gem § 283 UGB
Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB sind unter die Geldstrafen iSv § 58 Z 2 IO zu subsumieren. Sie können daher nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht werden und werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.
S. 471 - 472, Rechtsprechung
Zur Löschung einer rechtsgrundlosen Eintragung im Firmenbuch aus dem historischen Datenbestand
Gem § 31 FBG sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aus dem Firmenbuch aufgenommen.
Vor dem Hintergrund des § 10 Abs 2 FBG, der die amtswegige Löschung auch von nicht Eintragungsfähigem umfasst, wird deutlich, dass der Gesetzgeber zu einem physischen oder logischen Löschen von Daten, die nicht in das Firmenbuch einzutragen waren, nicht ermächtigt.
Der erkennende Senat kann die in 7 Ob 189/11m vertretene Auffassung nicht teilen, dass § 20 ECG bei der zivilrechtlichen Beurteilung von Diensten der Informationsgesellschaft im koordinierten Bericht zwingend – also unabhängig von den sonst geltenden unionsrechtlichen Kollisionsnormen – zur Anwendung des Rechts des Herkunftslandes führt. Vielmehr ist diese Bestimmung im Anwendungsbereich des europäischen Kollisionsrechts, insb der Rom II-VO, dahin auszulegen, dass das anwendbare Recht zunächst nach dessen allgemeinen Verweisungsnormen zu bestimmen ist. Das Herkunftslandprinzip der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr ist erst auf der Ebene des materiellen Rechts umzusetzen: Die Anwendung des nach den allgemeinen Regeln ermittelten Rechts darf zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht des Herkunftslandes vorgesehen sind; geringere Anforderungen des nach den allgemeinen unionsrechtlichen Kollisionsnormen anwendbaren Rechts hätten aber – anders als bei einem Verständnis von § 20 ECG als vorrangige Sachnormverweisung – Vorrang.
Ein Verständnis von § 20 ECG als unmittelbar anwendbare Sachnormverweisung auf das Recht des Herkunftslandes, wie es der E 7 Ob 189/11m zugrunde liegt, ist nur außerhalb des Anwendungsbereichs der kollisionsrechtlichen VO der EU möglich, insb daher – wegen der Ausnahme in Art 1 Abs 2 lit g Rom II-VO – bei Verletzungen der Privatsphäre und Persönlichkeitsrechts.
Zur Irreführungseignung eines Internetauftritts.
Auch juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen „erlittener Kränkung“ haben können, kann nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen sein, wenn mit einem ernstlich beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei sind auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden zu berücksichtigen. In jedem Fall muss es sich aber – im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen – um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln. Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung.
Die Bescheidbegründung bezweckt insb, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheides verweist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheides seinerseits den Anforderungen des § 60 AVG entspricht.
Willkür iSd § 39 WRG liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; gleiches gilt für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstell-) Plätze, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt. Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein.
Parteikosten nach § 123 WRG zählen zu den Kosten iSd § 117 Abs 1 leg cit. Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 117 Abs 1 WRG richten, sind daher von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen E über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit.
S. 476 - 476, Rechtsprechung
Schadenersatzanspruch wegen unlauteren Verhaltens besteht selbständig neben Unterlassungsanspruch
Der Anspruch auf Schadenersatz wegen unlauteren Verhaltens ist nach dem Konzept des UWG ein neben dem Anspruch auf Unterlassung selbständig bestehender Anspruch, der als zusätzliches Tatbestandselement Verschulden voraussetzt (§ 1 Abs 1 UWG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es einem Geschädigten verwehrt sein soll, innerhalb der Verjährungsfrist Schadenersatzansprüche etwa auch dann geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht (mehr) vorliegen.
Dazu kommt, dass das Unterlassungsgebot Wiederholungsgefahr voraussetzt und in die Zukunft wirkt, während der Schadenersatzanspruch einen in der Vergangenheit eingetretenen Nachteil ausgleicht. Wäre ein Unterlassungstitel Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs, so könnte ein in der Vergangenheit schon eingetretener Schaden nicht ersetzt werden, wenn die Wiederholungsgefahr – etwa durch Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs – weggefallen ist.
Sofern die Regelungen vergleichbar sind, kann zum Verständnis von Regelungen des AWG die Rsp zur GewO herangezogen werden. Findet sich im AWG aber ein anderes Regelungssystem als in der GewO, ist eine an der GewO orientierte Interpretation des AWG nicht möglich. Dies trifft etwa auf § 62 Abs 3 AWG 2002 und § 79 Abs 1 und 3 GewO 1994 zu. Beiden Bestimmungen ist zwar gemeinsam, dass sie einen Eingriff in die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides ermöglichen. § 62 Abs 3 AWG sieht jedoch eine weitaus größere Maßnahmenpalette vor.
Gem § 62 Abs 3 AWG 2002 ist immer dann mit einer Einschränkung der Betriebsanlage oder Einstellung des Betriebes vorzugehen, wenn sich dieses Mittel als dem Stand der Technik entsprechendes, geeignetes und gelindestes zum Ziel führendes Mittel darstellt; auf die Frage der Veränderung des Wesens der Betriebsanlage durch diese Maßnahme kommt es dabei nicht an.
Bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes ist unter dem Begriff „Inhaber einer Behandlungsanlage“ im Anwendungsbereich des § 62 Abs 3 AWG 2002 diejenige Person zu verstehen, die faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, darf gem § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann nicht herangezogen werden, wenn seine Verwertung dem Zweck des Verbotes, das durch die Gewinnung verletzt wird, widersprechen würde, wobei auch in einem solchen Fall die Verwertung des Beweismittels nur dann zur Bescheidaufhebung führt, wenn die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan ist (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 13, 14, mwH auf die hg Judikatur).
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist, zu eröffnen (vgl etwa VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060, mwN).
Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde der Bf zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hat er seine finanziellen Verhältnisse dargelegt. Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde nicht gehalten, den Bf nach der Berufungsverhandlung neuerlich zu laden, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuteilen.
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wäre, nur die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.
Eine Projektbeschreibung, dass die Speisung des Biotops aus oberflächlich eingebrachten Regenwässern erfolge und zwei vorhandene Drainagen im neuen Biotop ihren Auslauf fänden, hat lediglich beschreibenden Charakter. Wird im Spruch des dieses Biotop wasserrechtlich bewilligenden Bescheides darauf Bezug genommen, so kann daraus kein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht aus den beiden Drainagen abgeleitet werden, das eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 bewirken würde.
Aus einem Vertrag über eine Drainageservitut, mit dem sich der Bf „zur immerwährenden Duldung dieser Drainagen“ verpflichtete und mit dem die Parteien „die grundbücherliche Sicherstellung dieser Drainagenservitut“ vereinbarten, ist eine Nutzungsbefugnis des anfallenden Drainagewassers zur Speisung des Biotops iS einer verbücherten Dienstbarkeit nicht abzuleiten.
Der faktische Zulauf von Drainagewasser in das wasserrechtlich bewilligte Biotop kann nicht als bestehendes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 angesehen werden.
S. 480 - 480, Rechtsprechung
Vorlagefrage des VwGH an den EuGH aus Anlass der Fusion von Hutchison und Orange
Sind die Art 4 und 9b der RL 2002/21/EG des EP und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmen-RL), ABl L 108 vom 24. April 2002, S 33 und Art 5 Abs 6 der RL 2002/20/EG des EP und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungs-RL), ABl L 108 vom 24. April 2002, S 21, dahin auszulegen, dass sie einem Mitbewerber in einem nationalen Verfahren nach Art 5 Abs 6 der Genehmigungs-RL die Stellung eines Betroffenen iSd Art 4 Abs 1 der Rahmen-RL einräumen?
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift