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Diskriminierung auch bei Nichtbesetzung einer Stelle

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Eine unmittelbare Diskriminierung setzt nicht zwangsläufig voraus, dass eine bestimmte andere Person bevorzugt wurde. Sie kann daher auch dann vorliegen, wenn die ausgeschriebene Stelle nicht besetzt wurde.

  • § 19 Abs 1 GlBG
  • § 17 Abs 1 GlBG
  • OLG Innsbruck, 18.10.2012, 15 Ra 91/12p-22
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/164
  • OGH, 29.01.2013, 9 ObA 154/12f
  • LG Innsbruck, 02.07.2012, 48 Cga 147/11z-16

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