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Beherrschender Einfluss eines Gesellschafters

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Der Tatbestand des beherrschenden Einflusses ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses als Mehrheitsgesellschafter die Beschlussfassung in der Generalversammlung im Wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung in der Generalversammlung zu verhindern. Ein Einstimmigkeitserfordernis in wesentlichen Angelegenheiten vermittelt einen beherrschenden Einfluss.

Wird außerhalb des Gesellschaftsvertrages in einem Syndikatsvertrag der beherrschende Einfluss eingeschränkt, ist dies für den Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt unbeachtlich. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Zwecken der RL 2008/94/EG.

  • LG Steyr, 26.06.2012, 9 Cgs 269/11m-6
  • WBl-Slg 2013/166
  • Art 12 der RL 2008/94/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 05.04.2013, 8 ObS 1/13z
  • OLG Linz, 19.10.2012, 11 Rs 105/12h-10
  • § 1 Abs 6 Z 2 IESG

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