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Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel, Strafzumessung

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Ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, darf gem § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann nicht herangezogen werden, wenn seine Verwertung dem Zweck des Verbotes, das durch die Gewinnung verletzt wird, widersprechen würde, wobei auch in einem solchen Fall die Verwertung des Beweismittels nur dann zur Bescheidaufhebung führt, wenn die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan ist (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 13, 14, mwH auf die hg Judikatur).

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist, zu eröffnen (vgl etwa VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060, mwN).

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde der Bf zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hat er seine finanziellen Verhältnisse dargelegt. Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde nicht gehalten, den Bf nach der Berufungsverhandlung neuerlich zu laden, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuteilen.

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wäre, nur die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

  • WBl-Slg 2013/176
  • VwGH, 28.05.2013, 2012/05/0201
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 19 VStG
  • § 46 AVG

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