Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2013, Band 27

Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel, Strafzumessung

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, darf gem § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann nicht herangezogen werden, wenn seine Verwertung dem Zweck des Verbotes, das durch die Gewinnung verletzt wird, widersprechen würde, wobei auch in einem solchen Fall die Verwertung des Beweismittels nur dann zur Bescheidaufhebung führt, wenn die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan ist (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 13, 14, mwH auf die hg Judikatur).

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist, zu eröffnen (vgl etwa VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060, mwN).

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde der Bf zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hat er seine finanziellen Verhältnisse dargelegt. Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde nicht gehalten, den Bf nach der Berufungsverhandlung neuerlich zu laden, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuteilen.

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wäre, nur die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

  • WBl-Slg 2013/176
  • VwGH, 28.05.2013, 2012/05/0201
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 19 VStG
  • § 46 AVG

Weitere Artikel aus diesem Heft

WBL
Entlassung von Menschen mit Behinderungen als unzulässige Diskriminierung?
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
Europarecht: Das Neueste auf einen Blick
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
Zum Begriff der staatlichen Beihilfe iS des Art 107 AEUV
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
1. Verstärkte Zusammenarbeit einzelner MS/Gemeinschaftspatent
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
2. Wettbewerb/Urheberrecht
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
3. Freizügigkeit
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
4. Gerichtsstand
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
5. Sozialpolitik
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
Diskriminierung auch bei Nichtbesetzung einer Stelle
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
Beherrschender Einfluss eines Gesellschafters
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
Wahlwerbung ist keine Mandatsausübung
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
Beherrschender Einfluss über eine Stiftung
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

30,00 €

30,00 €

WBL
Zum Verhältnis von Rom II VO und ECG (Abweichung von 7 Ob 189/11m)
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
Zum Schadenersatzanspruch nach § 16 Abs 2 UWG für juristische Personen
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
Willkürliche Abänderung eines Abflusses
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
Betriebseinschränkung nach dem AWG 2002
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

WBL
Einleitungen in ein Biotop und Wasserbenutzungsrecht
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €

30,00 €

WBL
Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel, Strafzumessung
Band 27, Ausgabe 8, August 2013
eJournal-Artikel

30,00 €