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Betriebseinschränkung nach dem AWG 2002

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Sofern die Regelungen vergleichbar sind, kann zum Verständnis von Regelungen des AWG die Rsp zur GewO herangezogen werden. Findet sich im AWG aber ein anderes Regelungssystem als in der GewO, ist eine an der GewO orientierte Interpretation des AWG nicht möglich. Dies trifft etwa auf § 62 Abs 3 AWG 2002 und § 79 Abs 1 und 3 GewO 1994 zu. Beiden Bestimmungen ist zwar gemeinsam, dass sie einen Eingriff in die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides ermöglichen. § 62 Abs 3 AWG sieht jedoch eine weitaus größere Maßnahmenpalette vor.

Gem § 62 Abs 3 AWG 2002 ist immer dann mit einer Einschränkung der Betriebsanlage oder Einstellung des Betriebes vorzugehen, wenn sich dieses Mittel als dem Stand der Technik entsprechendes, geeignetes und gelindestes zum Ziel führendes Mittel darstellt; auf die Frage der Veränderung des Wesens der Betriebsanlage durch diese Maßnahme kommt es dabei nicht an.

Bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes ist unter dem Begriff „Inhaber einer Behandlungsanlage“ im Anwendungsbereich des § 62 Abs 3 AWG 2002 diejenige Person zu verstehen, die faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

  • VwGH, 20.03.2013, 2012/07/0050
  • § 79 Abs 3 GewO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/175
  • § 62 Abs 3 AWG
  • § 79 Abs 1 GewO

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