Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

WBL

wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2020, Band 34

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 301 - 312, Aufsatz

Wolfsberger, Marco/​Zauner, Alexander

Das Sportvereinslogo als Marke

Die Nutzung des Logos eines Fußballbundesligavereines durch Dritte sorgte im vergangenen Jahr nicht nur für große mediale Aufmerksamkeit, sondern beschäftigte auch den OGH. Der nachfolgende Beitrag analysiert – unter Einbeziehung dieser aktuellen nationalen Entscheidung sowie der einschlägigen Judikatur in Deutschland und des EuGH – die markenrechtlichen Problemstellungen bei der Verwendung eines fremden Sportvereinslogos und zeigt, in welchen Konstellationen derartige Markeneingriffe erlaubt sein können.

S. 313 - 320, Aufsatz

Schöppl, Laurenz J.

EuGH-Entscheidung „Rust-Hackner“ – Neues in der Debatte um Spätrücktritte von Lebensversicherungsverträgen

Das Thema „Spätrücktritte von Lebensversicherungen“ hat in den vergangenen Jahren Justiz, Wissenschaft und auch die Öffentlichkeit beschäftigt wie kaum ein anderes versicherungsrechtliches Thema. Stein des Anstoßes war die 2013 ergangene Entscheidung des EuGH Endress). In der Folge dieser Entscheidung kam es in Österreich zu zahlreichen Verfahren und auch zu Gesetzesänderungen. Nun liegt mit Rust-Hackner ein weiteres Urteil des Luxemburger Gerichtshofes vor, das sich gebündelt mit verschiedenen Fragen beschäftigt, welche dem EuGH von österreichischen Gerichten vorgelegt wurden. Dieser Beitrag möchte die Entscheidung besprechen und seine Folgen für die österreichische Rechtslage analysieren.

S. 321 - 325, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 326 - 329, Rechtsprechung

Kapitalverkehrsfreiheit: Zulässige Steuer auf Finanztransaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten

Art 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines MS nicht entgegensteht, die Finanztransaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten einer Steuer unterwirft, die auf den Parteien des Geschäfts unabhängig vom Ort des Geschäftsabschlusses oder vom Sitzstaat dieser Parteien und des etwaigen an der Durchführung dieses Geschäfts beteiligten Vermittlers lastet, sofern diesen Instrumenten als Basiswert ein Titel zugrunde liegt, der von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem MS emittiert wurde. Die Verwaltungs- und Berichtspflichten, die mit dieser Steuer einhergehen und Gebietsfremden obliegen, dürfen allerdings nicht über das hinausgehen, was für die Erhebung dieser Steuer erforderlich ist.

S. 329 - 333, Rechtsprechung

Beihilfenrecht: Zur Rückforderung von Beihilfen

Art 17 Abs 1 der VO (EU) 2015/1589 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift für die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission zur Rückforderung von Beihilfen vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren nur im Verhältnis zwischen der Kommission und dem MS, an den sich der Rückforderungsbeschluss der Kommission richtet, gilt.

Art 16 Abs 2 der VO 2015/1589, wonach die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfasst, und der in Art 16 Abs 3 dieser VO zum Ausdruck kommende Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Verjährungsfrist auf die Rückforderung einer Beihilfe entgegenstehen, wenn diese Frist abgelaufen ist, noch bevor der Beschluss der Kommission erlassen wurde, mit dem diese Beihilfe für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, oder wenn diese Verjährungsfrist in erster Linie deshalb abgelaufen ist, weil die nationalen Behörden die Vollstreckung dieses Beschlusses verzögert haben.

S. 333 - 335, Rechtsprechung

Markenrecht: Zur Lagerung im Hinblick auf den Versand von markenrechtsverletzenden Waren, die auf einem Online-Marktplatz verkauft werden

Art 9 Abs 2 lit b der VO (EG) Nr 207/2009 und Art 9 Abs 3 lit b der VO (EU) 2017/1001 sind dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens iS dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.

S. 335 - 337, Rechtsprechung

Markenrecht: Zum Begriff „im geschäftlichen Verkehr“

Art 5 Abs 1 der RL 2008/95/EG iVm Art 5 Abs 3 lit b und c dieser RL ist dahin auszulegen, dass bei einer Person, die nicht beruflich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und Waren in Empfang nimmt, in einem MS in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verwahrt, die offensichtlich nicht zur privaten Benutzung bestimmt sind, aus einem Drittstaat an ihre Anschrift versandt wurden und auf denen ohne die Zustimmung des entsprechenden Rechtsinhabers eine Marke angebracht ist, davon auszugehen ist, dass sie diese Marke iS der erstgenannten Bestimmung im geschäftlichen Verkehr benutzt.

S. 337 - 341, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Zur Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ iS der VO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art 17 Abs 1 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die gem einem Vertrag wie einem mit einer Finanzgesellschaft geschlossenen Vertrag über finanzielle Differenzgeschäfte über diese Gesellschaft Finanzgeschäfte vornimmt, als „Verbraucher“ iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Für diese Einstufung sind zum einen Faktoren wie die Vornahme von Transaktionen in großer Zahl durch diese Person innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums bzw die Investition bedeutender Geldbeträge durch diese Person in diese Transaktionen als solche grundsätzlich unerheblich und ist zum anderen die Eigenschaft dieser Person als „Kleinanleger“ iS von Art 4 Abs 1 Nr 12 der RL 2004/39/EG grundsätzlich ohne Bedeutung.

Die VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Klage eines Verbrauchers aus deliktischer zivilrechtlicher Haftung für die Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Kapitel II Abschnitt 4 dieser VO fällt, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

S. 344 - 346, Rechtsprechung

Kein Insolvenz-Entgelt für Kündigungsentschädigung unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 45a AMFG bei Unterlaufen des Kündigungsfrühwarnsystems durch den AN

Der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 IO unterscheidet sich in den Rechtsfolgen nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hat daher gem § 25 Abs 2 IO auch Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung.

Der Zweck des Kündigungsfrühwarnsystems liegt darin, den Behörden Gelegenheit zu geben, innerhalb der Sperrfrist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, der bei Austritt durch den Arbeitnehmer unterlaufen wird.

Eine bloß hypothetische, tatsächlich aber nicht iS des § 45a Abs 2 AMFG ausgelöste Verlängerung der hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers zu beachtenden Kündigungsfrist kann bei der Bemessung des Ersatzanspruchs des nach § 25 IO ausgetretenen Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden.

S. 346 - 347, Rechtsprechung

Anfechtung einer Kündigung nach ausdrücklichem Widerspruch des Betriebsrates

Hat der Betriebsrat einer Kündigung des Arbeitgebers ausdrücklich widersprochen, hat zunächst nur der Betriebsrat das Recht die Kündigung anzufechten. Dies setzt außerdem voraus, dass der Arbeitnehmer vom Betriebsrat die Anfechtung verlangt. Ohne derartiges Verlangen kommt dem Arbeitnehmer kein Recht auf Anfechtung zu. Nimmt der Arbeitnehmer keinerlei Kontakt mit dem Betriebsrat auf, kann er die Kündigung nicht anfechten.

S. 347 - 347, Rechtsprechung

Mischbetriebe – Kollektivvertragsunterworfenheit

Besteht für einen Mischbetrieb kein Kollektivvertrag für den wirtschaftlich überwiegenden Bereich, kommt jener Kollektivvertrag zur Anwendung, dem der Arbeitgeber wegen einer wirtschaftlich untergeordneten Tätigkeit unterliegt.

S. 348 - 348, Rechtsprechung

Zur (Un-)zulässigkeit einer Beugehaft nach § 354 EO gegen den Geschäftsführer nach Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit

Es entspricht der hL und Rechtsprechung, dass die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren führt, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist.

Mit der Verhängung der Haft über den Organwalter einer juristischen Person soll gegen ihn ein Zwangsmittel vollzogen werden, damit die Gesellschaft als verpflichtete Partei durch ein Handeln jener Person, die allein für sie handeln kann, erfüllt. Allerdings haben gemäß § 354 EO zu vollziehende Geldstrafen und Haftstrafen keinen repressiven, sondern nur einen auf die künftige Willensbeugung des Verpflichteten abzielenden Zweck. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Organwalter, der für die Verpflichtete künftig handeln soll, nicht mehr vertretungsbefugt ist, er also gar nicht mehr namens der Gesellschaft titelmäßig leisten kann.

S. 348 - 348, Rechtsprechung

Zur Prüfungskompetenz des Firmenbuchgerichts bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages

Das Firmenbuchgericht kann grundsätzlich nur das eintragen, was beantragt ist, wobei bei satzungsändernden Beschlüssen eine sehr weitgehende Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts besteht. Der Umfang dieser Prüfungspflicht ist im Gesetz nicht im Einzelnen festgelegt. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des OGH, dass ein Eintragungsbegehren im Rahmen der formellen und materiellen Prüfungspflicht unabhängig von einer absoluten Nichtigkeit des zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlusses in materieller Hinsicht dahin zu prüfen ist, ob zwingende gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden.

Nach hA führt das Fehlen einer den Anforderungen von § 7 Abs 2 GmbHG entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung der Gründungskosten zu einer Ablehnung des Eintragungsgesuchs. Da ein Gesellschaftsvertrag eine untrennbare Einheit bildet und damit eine Eintragung allein von mangelfreien Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht zulässig ist, kann ein Gesellschaftsvertrag mit einer unzulässigen Gründungskostenklausel nicht eingetragen werden.

Der OGH hat zwar im Zusammenhang mit der Eintragung von Änderungen von Gesellschaftsverträgen mehrfach klargestellt, dass im diesbezüglichen Eintragungsverfahren andere Bestimmungen, die bereits eingetragen sind und nunmehr keine Änderung erfahren, nicht neuerlich zu prüfen.

In diesen Fällen wurde allerdings – im Gegensatz zur hier zu beurteilenden Sachlage – jeweils die Eintragung einzelner geänderter Bestimmungen von Gesellschaftsverträgen bzw Stiftungsurkunden begehrt, nicht aber die Eintragung deren Neufassung mit inhaltlich (teilweise) unveränderten Klauseln. Für einen solchen Fall ist jedoch aus Vertrauensschutzgründen zugunsten von Gläubigern davon auszugehen, dass dem Firmenbuchgericht eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des gesamten, neu gefassten Gesellschaftsvertrags zukommt, auch wenn diese inhaltlich nicht geänderte Bestimmungen betrifft. Dafür spricht auch die Überlegung, dass, würde man Vertragsbestimmungen nur prüfen, wenn sie sich materiell geändert haben, dies zu Spannungen mit dem Antragsprinzip führen würde, wurde doch die Eintragung der gänzlichen Neufassung, nicht nur von Teilen davon beantragt. Auch wäre eine Abgrenzung schwierig, was im konkreten Fall eine inhaltlich geänderte Klausel ist, wenn nur ein anderer Wortlaut gewählt wird. Schließlich müsste das Firmenbuchgericht erneut eine gesetzwidrige Klausel eintragen, was der Richtigkeit des Firmenbuchs widersprechen würde.

S. 348 - 348, Rechtsprechung

Zur Veranlassung der Rückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens an den Gesellschafter durch einen faktischen Geschäftsführer als betrügerische Krida

Faktischer Geschäftsführer ist, wer – ohne förmlich bestellt zu sein – maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt. Dass zu Annahme faktischer Geschäftsführung auch ein nach Außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer hinzukommen muss (mag ein solches auch oft vorkommen) ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.

Die Rückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft wirklich verringert. Ein diese Transaktion vorsätzlich bewirkender Geschäftsführer einer GmbH verantwortet somit den Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB.

In Ansehung eines Eigenkapital ersetzenden Kredits normiert § 14 Abs 1 EKEG eine Rückzahlungssperre dergestalt, dass der Gesellschafter diesen samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern kann, solange die Gesellschaft nicht saniert ist. Dies ist der Fall, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde.

Erwirbt hingegen jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten Kredite nicht Eigenkapital ersetzend (§ 13 EKEG) und unterliegen solcherart nicht der Rückzahlungssperre des § 14 EKEG. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieses Sanierungsprivilegs ist ein Beteiligungserwerb des nunmehrigen Kreditgebers in der Krise. Zudem muss die Kreditvergabe zu Sanierungszwecken und im Rahmen eines ex ante tauglichen Sanierungskonzepts erfolgen.

S. 349 - 349, Rechtsprechung

Zur Erforderlichkeit der § 10 GmbH – Erklärung bei vorzeitiger Beendigung der Gründungsprivilegierung

Gemäß § 10b Abs 5 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 zu erfüllen sind. Bei vorzeitiger Beendigung der Gründungsprivilegierung gilt für Art und Modalität der Einzahlungspflichten – auch wenn § 10b Abs 5 GmbHG nicht auf diesen verweist – § 10 Abs 2 GmbHG entsprechend.

Dem Zweck der Regelungen der Kapitalaufbringung entsprechend müssen bei der Anmeldung des Verzichts auf die Gründungsprivilegierung dieselben Unterlagen wie bei einer Gesellschaftsgründung beigelegt werden. Konkret gefordert sind etwa die Erklärung der Geschäftsführer, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag eingezahlt worden sind und zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Auch die Bestätigung eines Kreditinstituts über die Leistung zur freien Verfügung ist der Anmeldung beizulegen.

Es wäre auch nicht einsichtig, eine GmbH, welche die Gründungsprivilegierung beendet, gegenüber einer GmbH besser zu stellen, die von Anfang an keine Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen hat. Die „§ 10 – Erklärung“ hat den Zweck, das Vorliegen der Mindesteinzahlungserfordernisse zu prüfen, was in erster Linie dem Verkehrs- und Gläubigerschutz dient.

S. 349 - 353, Rechtsprechung

Zur Überwachungspflicht des Host-Providers; zur Fassung des Unterlassungsbegehrens; zur weltweiten Wirkung von Unterlassungsanordnungen

Nach Art 15 Abs 1 der EC-RL (§ 18 Abs 1 ECG) besteht für Access-Provider und Host-Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte ist aber zulässig. Dazu gehören insb die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte, die auch künftige Rechtsverletzungen und auch solche durch andere (dritte) Nutzer erfassen dürfen.

Unterlassungsanordnungen können sich nicht nur auf den ursprünglichen rechtswidrigen Inhalt, sondern auch auf wortgleiche oder sinngleiche Inhalte beziehen. Sinngleiche Inhalte sind solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen. Die „Kern-Übereinstimmung“ muss sich dabei auf den ersten laienhaften Blick ergeben oder durch technische Mittel (zB eine Filtersoftware) feststellbar sein. Zudem müssen die für das Rechtswidrigkeitsurteil maßgebenden Kriterien in der Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt angegeben werden. Werden diese Grundsätze eingehalten, so ist die Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt und nicht überschießend und schafft für den Provider keine unverhältnismäßige Verpflichtung.

Einer Unterlassungsanordnung darf grundsätzlich auch weltweite Wirkung zuerkannt werden. Die Schranke für eine weltweite Anordnung besteht darin, dass die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer E auf die jeweiligen international anerkannten Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen haben. Bei immaterialgüterrechtlichen Ansprüchen gilt dies für den Grundsatz der Territorialität. Dieser Grundsatz beschränkt die Reichweite der Unterlassungsanordnung auf den Schutz im Inland. Bei räumlich nicht von vornherein nach dem Territorialitätsprinzip beschränkten Unterlassungspflichten ist eine deutliche Klarstellung des Kl notwendig, wenn er einen über Österreich hinausgehenden Schutz in Anspruch nehmen will, widrigenfalls – mangels entsprechender Anhaltspunkte – angenommen werden muss, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird.

S. 354 - 358, Rechtsprechung

Zur vertretbaren Rechtsauffassung beim Rechtsbruch; zur Modifizierung eines Klagebegehrens durch das Gericht; zum Vorenthalten wesentlicher Informationen

Die Rechtsauffassung der Bekl, für ihre Online-Vermittlungstätigkeit für Tickets sei mangels wesentlicher Teiltätigkeiten in Österreich keine Gewerbeberechtigung nach der österreichischen Gewerbeordnung erforderlich, kann mit guten Gründen vertreten werden. Der vorgeworfene Rechtsbruch liegt damit nicht vor.

Das Gericht ist zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Rechtsschutzziel und Vorbringen des Kl entsprechende Fassung gibt. Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht aber im Rahmen des vom Kl Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Ob ein „Aliud“ oder ein „Plus“ anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch.

Zum Vorenthalten wesentlicher Informationen

S. 358 - 359, Rechtsprechung

Veröffentlichungen durch die FMA

Die FMA ist gem § 37 FM-GwG 2017 zur Veröffentlichung personenbezogener Daten ermächtigt; die von ihr veröffentlichten Erklärungen sollen die Öffentlichkeit informieren; neben dem Aspekt der Warnung kommt dem behördlichen Informationshandeln auch spezial- und generalpräventive Wirkung im Zusammenhang mit der Aufgabe der FMA als zuständiger Verwaltungsstrafbehörde zu. Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, dass § 37 FM-GwG 2017 in einem engen Zusammenhang zu einem Verwaltungsstrafverfahren steht, über das die Veröffentlichung informieren soll. Dieser enge Konnex zwischen der Information über die Pflichtverletzung und dem zu Grunde liegenden Strafverfahren hinsichtlich der Pflichtverletzung rechtfertigt es, das Verfahren gem § 37 FM-GwG 2017 als Entscheidung „in Verwaltungsstrafsachen“ iSd § 50 VwGVG zu qualifizieren.

S. 359 - 360, Rechtsprechung

Ausstellung eines Wettscheins

Nach dem Wortlaut des § 20 Abs 1 Wiener WettenG ist nach Abschluss einer Wette stets ein Wettschein auszustellen. Ebenso ist aus den Erläuterungen klar abzuleiten, dass nach jeder abgeschlossenen Wette zwingend ein Wettschein über den Abschluss mit dem nötigen Inhalt nach § 20 Abs 2 Wiener WettenG auszustellen ist. Dass dazu eine Aufforderung durch den Wettteilnehmer nötig wäre, ist – unabhängig davon, ob die Wette im Zuge einer Kontrolle nur zu Testzwecken abgeschlossen worden ist – nicht ersichtlich. Dies erschließt sich auch aus dem Umstand, dass nach § 20 Abs 3 Wiener WettenG das Original des Wettscheines dem Wettteilnehmer auszuhändigen ist. Das Aushändigen des Wettscheines kann hierbei – im Gegensatz zur elektronischen Aufbewahrung des Duplikats – nur als eine tatsächliche faktische Übergabe an den Wettteilnehmer verstanden werden. Daraus folgt, dass die Ausstellung des Wettscheins nach § 20 Abs 1 Wiener WettenG (auch) in einer physisch greifbaren Form zu erfolgen hat, um nach Abs 3 einen Wettschein aushändigen zu können. Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Wiener WettenG kann festgehalten werden, dass das Ausstellen eines Wettscheins sowie dessen Übergabe an den Wettteilnehmer keiner Aufforderung bedürfen, sondern zwingend ohne das Zutun des Wettteilnehmers oder Kontrollors zu erfolgen hat.

S. 359 - 359, Rechtsprechung

Tatbestandliche Handlungseinheit

Nach der Rsp des VwGH kann im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz – nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betr Deliktes – im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insb bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, ist im Wege der deliktspezifischen Tatbestandsauslegung zu prüfen, ob gleichartige Handlungen zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden können.

S. 360 - 360, Rechtsprechung

Feststellungen für die Kohärenzprüfung

Nach stRsp des VwGH ist es Aufgabe des in der Sache entscheidenden VwG, zum Zweck der Durchführung einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und umgesetzt werden, die hiefür notwendigen Feststellungen zu treffen, um in der Folge beurteilen zu können, ob die Regelungen des GSpG den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, hat das VwG Feststellungen dazu zu treffen, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, und sich für den Fall der Annahme der Nichtanwendbarkeit von Unionsrecht auch mit der Frage verfassungsrechtlicher Bedenken der Anwendung von § 52 GSpG wegen Inländerdiskriminierung auseinanderzusetzen.

S. 360 - 360, Rechtsprechung

„Restzeitwetten“

Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses gem § 25 Abs 1 Z 4 Wiener WettenG können schon nach dem klaren Wortlaut nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (zB Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). „Restzeitergebnisse“ fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis iSd in Rede stehenden Bestimmung dar.

Die Zulässigkeit von Wetten auf „Restzeitergebnisse“ führte dazu, dass ein Liveereignis in beliebig viele Zeitabschnitte geteilt werden könnte; etwa könnte minütlich eine Restzeitwette angeboten werden. Gerade solche Wetten wollte der Gesetzgeber verhindern, birgt doch die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Suchtpotential in sich. In den Erläuterungen zu § 25 Abs 1 Z 5 Wiener WettenG kommt der Wille des Gesetzgebers klar zum Ausdruck, wonach lediglich Livewetten auf Teilergebnisse (zB Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis udgl) sowie auf das Endergebnis von dem Verbot von Livewetten iSd § 25 Abs 1 Z 5 (nunmehr Z 4) Wiener WettenG ausgenommen sind.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
WBL
Heft 3, März 2024, Band 38
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2023, Band 37
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2022, Band 36
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2021, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2020, Band 34
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2019, Band 33
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2018, Band 32
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2017, Band 31
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2016, Band 30
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2015, Band 29
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2014, Band 28
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2013, Band 27
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €