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Zur vertretbaren Rechtsauffassung beim Rechtsbruch; zur Modifizierung eines Klagebegehrens durch das Gericht; zum Vorenthalten wesentlicher Informationen

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Die Rechtsauffassung der Bekl, für ihre Online-Vermittlungstätigkeit für Tickets sei mangels wesentlicher Teiltätigkeiten in Österreich keine Gewerbeberechtigung nach der österreichischen Gewerbeordnung erforderlich, kann mit guten Gründen vertreten werden. Der vorgeworfene Rechtsbruch liegt damit nicht vor.

Das Gericht ist zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Rechtsschutzziel und Vorbringen des Kl entsprechende Fassung gibt. Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht aber im Rahmen des vom Kl Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Ob ein „Aliud“ oder ein „Plus“ anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch.

Zum Vorenthalten wesentlicher Informationen

  • § 2 Abs 6 UWG
  • LG Linz, 11.06.2019, GZ 4 Cg 116/17x-30, „Ticketmarkt“
  • OGH, 30.03.2020, 4 Ob 32/20i
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 2 Abs 4 UWG
  • § 405 ZPO
  • § 1 GewO
  • WBl-Slg 2020/115
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 5 GewO
  • OLG Linz als BerufungsG, 04.11.2019, GZ 4 R 122/19t-37
  • § 2 Abs 5 UWG

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