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Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses gem § 25 Abs 1 Z 4 Wiener WettenG können schon nach dem klaren Wortlaut nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (zB Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). „Restzeitergebnisse“ fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis iSd in Rede stehenden Bestimmung dar.

Die Zulässigkeit von Wetten auf „Restzeitergebnisse“ führte dazu, dass ein Liveereignis in beliebig viele Zeitabschnitte geteilt werden könnte; etwa könnte minütlich eine Restzeitwette angeboten werden. Gerade solche Wetten wollte der Gesetzgeber verhindern, birgt doch die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Suchtpotential in sich. In den Erläuterungen zu § 25 Abs 1 Z 5 Wiener WettenG kommt der Wille des Gesetzgebers klar zum Ausdruck, wonach lediglich Livewetten auf Teilergebnisse (zB Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis udgl) sowie auf das Endergebnis von dem Verbot von Livewetten iSd § 25 Abs 1 Z 5 (nunmehr Z 4) Wiener WettenG ausgenommen sind.

  • § 25 Abs 1 Z 4 Wiener WettenG
  • VwGH, 04.03.2020, Ro 2019/02/0018
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/119

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