Kein Insolvenz-Entgelt für Kündigungsentschädigung unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 45a AMFG bei Unterlaufen des Kündigungsfrühwarnsystems durch den AN
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 1854 Wörter
- Seiten 344 -346
- https://doi.org/10.33196/wbl202006034401
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Der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 IO unterscheidet sich in den Rechtsfolgen nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hat daher gem § 25 Abs 2 IO auch Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung.
Der Zweck des Kündigungsfrühwarnsystems liegt darin, den Behörden Gelegenheit zu geben, innerhalb der Sperrfrist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, der bei Austritt durch den Arbeitnehmer unterlaufen wird.
Eine bloß hypothetische, tatsächlich aber nicht iS des § 45a Abs 2 AMFG ausgelöste Verlängerung der hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers zu beachtenden Kündigungsfrist kann bei der Bemessung des Ersatzanspruchs des nach § 25 IO ausgetretenen Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden.
- § 29 Abs 2 AngG
- § 45a AMFG
- § 1 Abs 3 Z 3 IESG
- WBl-Slg 2020/107
- § 1162b ABGB
- LG ZRS Graz, 06.05.2019, 36 Cgs 47/19h
- OGH, 24.01.2020, 8 ObS 12/19a
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Graz, 12.09.2019, 6 Rs 33/19y
- § 25 IO
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