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Ausstellung eines Wettscheins

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Nach dem Wortlaut des § 20 Abs 1 Wiener WettenG ist nach Abschluss einer Wette stets ein Wettschein auszustellen. Ebenso ist aus den Erläuterungen klar abzuleiten, dass nach jeder abgeschlossenen Wette zwingend ein Wettschein über den Abschluss mit dem nötigen Inhalt nach § 20 Abs 2 Wiener WettenG auszustellen ist. Dass dazu eine Aufforderung durch den Wettteilnehmer nötig wäre, ist – unabhängig davon, ob die Wette im Zuge einer Kontrolle nur zu Testzwecken abgeschlossen worden ist – nicht ersichtlich. Dies erschließt sich auch aus dem Umstand, dass nach § 20 Abs 3 Wiener WettenG das Original des Wettscheines dem Wettteilnehmer auszuhändigen ist. Das Aushändigen des Wettscheines kann hierbei – im Gegensatz zur elektronischen Aufbewahrung des Duplikats – nur als eine tatsächliche faktische Übergabe an den Wettteilnehmer verstanden werden. Daraus folgt, dass die Ausstellung des Wettscheins nach § 20 Abs 1 Wiener WettenG (auch) in einer physisch greifbaren Form zu erfolgen hat, um nach Abs 3 einen Wettschein aushändigen zu können. Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Wiener WettenG kann festgehalten werden, dass das Ausstellen eines Wettscheins sowie dessen Übergabe an den Wettteilnehmer keiner Aufforderung bedürfen, sondern zwingend ohne das Zutun des Wettteilnehmers oder Kontrollors zu erfolgen hat.

  • § 20 Abs 1 Wiener WettenG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/118
  • VwGH, 20.02.2020, Ra 2019/02/0181

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